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Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz – Abwägung mit Grundrechten

https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung/was-wird-indiziert/abwaegung-mit-grundrechten/abwaegung-mit-grundrechten-175578

Kunst-, Wissenschafts- und Meinungsäußerungsfreiheit sind grundgesetzlich (Artikel 5, Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG)) geschützt. Um diese Freiheiten einerseits zu garantieren und andererseits mit der ebenfalls im Grundgesetz (Art. 1, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2, Abs. 1 GG) verankerten Aufgabe des Jugendschutzes in Einklang zu bringen, hat der Gesetzgeber ein differenziertes Regelwerk geschaffen, das den unterschiedlichen Grad der Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt.
Ein Schutz auch der Art und Weise der Darstellung würde zudem dazu führen, dass unter

Beiratsmitglieder – Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

https://www.bzkj.de/bzkj/beirat/beiratsmitglieder/beiratsmitglieder-201428

Dem Beirat gehören zwölf Personen (mit jeweils einer Stellvertretung) aus verschiedenen gesellschaftlichen Institutionen an. Zwei der zwölf Beiratsmitglieder (jeweils mit einer Stellvertretung) sind gemäß § 17b JuSchG zum Zeitpunkt ihrer Berufung höchstens 17 Jahre alt.
Die Beiratsmitglieder sind gemäß § 17b JuSchG Personen, die sich in besonderer Weise