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Bekanntmachung der Hebesatzsatzung / Gemeinde Rietz-Neuendorf https://www.rietz-neuendorf.de/Gemeinde/Wichtige-Themen/Steuern-Abgaben/index.php?object=tx%2C3728.5.1&ModID=255&FID=3728.22106.1&NavID=3728.174&La=1
Bekanntmachungsanordnung fÌr die Satzung Ìber die Festsetzung der SteuersÀtze fÌr Realsteuern der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Hebesatzsatzung) Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung Ìber die Festsetzung der SteuersÀtze fÌr Realsteuern der Gemeinde Rietz-Neuendorf (Hebesatzsatzung) wird nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. MÀrz 2024 (GVBl.I/24, [Nr.10], S., ber. [Nr. 38]), den Vorschriften der Verordnung Ìber die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung -BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.11/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geÀndert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 43]) und § 11 Abs.3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 08.02.2021 hiermit angeordnet. Die vorstehende Hebesatzsatzung wird im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, 23. Jahrgang, Nr. 02-2025 vom 10.02.2025 öffentlich bekannt gemacht und tritt rÌckwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Die vorstehende Hebesatzsatzung kann auf der Homepage der Gemeinde Rietz-Neuendorf Ìber folgenden Link eingesehen werden: https://www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Satzungen/ Sie kann ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer wÀhrend der Sprechzeiten: Montag nach Vereinbarung Dienstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00 Mittwoch nach Vereinbarung Donnerstag 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Freitag 0 9:00 bis 12:00 Uhr im Hauptamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf, FÌrstenwalder Straße 1 in 15848 Rietz-Neuendorf eingesehen werden. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die Satzung nicht ordnungsgemÀß öffentlich bekannt gemacht worden ist, der BÌrgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet hat oder der Form- oder Verfahrensmangel gegenÌber der Gemeinde vorher gerÌgt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Rietz-Neuendorf, den 29.01.2025 Oliver Radzio BÌrgermeister
