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GDWS – Homepage – "Gemeinsam voran" bei der Infrastrukturkonferenz.NRW 2025

https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/_2025/20250915_Infrastrukturkonferenz.NRW_2025.html?nn=956606

Unter dem Leitmotiv „Gemeinsam voran – Für leistungsfähige Verkehrswege in NRW“ fand die zweite Infrastrukturkonferenz NRW im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW in Düsseldorf statt. Thomas Rosenstein, Leiter der Abteilung Wasserstraßen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vertrat die GDWS und gab Einblicke in die Instandsetzung unsere Verkehrsinfrastruktur und zeigte Herausforderungen und Lösungsansätze auf.
Bis zu 30 Zentimeter mehr Abladetiefe sollen der Schifffahrt zur Verfügung gestellt

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GDWS – Planfeststellung – Aufhebung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes (MgvG) und Folgen für die Verfahren nach MgvG

https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/wasserstrassen/planfeststellung/Verfahren_MgvG.html

Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) ermöglichte es, dass der Bundestag abweichend von § 14 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz durch ein Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts bestimmte Verkehrsinfrastrukturprojekte zulassen konnte. Am 29.12.2023 ist das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (Genehmigungsbeschleunigungsgesetz) in Kraft getreten. Durch Artikel 13 Genehmigungsbeschleunigungsgesetz (GBeschlG) wird das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I, S. 1795) geändert worden ist, aufgehoben.
Im weiteren Verfahrensgang findet das MgvG keine Anwendung mehr.

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GDWS – Planfeststellung – Aufhebung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes (MgvG) und Folgen für die Verfahren nach MgvG

https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/wasserstrassen/planfeststellung/Verfahren_MgvG.html?nn=957230

Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) ermöglichte es, dass der Bundestag abweichend von § 14 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz durch ein Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts bestimmte Verkehrsinfrastrukturprojekte zulassen konnte. Am 29.12.2023 ist das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (Genehmigungsbeschleunigungsgesetz) in Kraft getreten. Durch Artikel 13 Genehmigungsbeschleunigungsgesetz (GBeschlG) wird das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I, S. 1795) geändert worden ist, aufgehoben.
Im weiteren Verfahrensgang findet das MgvG keine Anwendung mehr.

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