Angelica palustris | BFN https://www.bfn.de/artenportraits/angelica-palustris
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Informieren Sie sich über die nationalen Regelungen und Rechtsgrundlagen des Washingtoner Artenschutzabkommens (Cites).
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Zusammen mit der biologische Vielfalt können bei der Entwicklung der grünen Infrastruktur vielfältige soziale, ökologische und wirtschaftliche Ziele der nachhaltigen Stadtentwicklung verfolgt werden.
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Ziel der Verordnung ist es, die Ökosysteme in der EU auf den Weg zu einem guten Zustand zu bringen. So sollen z.B. bis 2030 auf mindestens je 20 % der Land- und Meeresflächen der EU mit geschädigten Ökosystemen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden.
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Auf allen Kontinenten der Erde dienen Wildtiere der unmittelbaren Versorgung der lokalen Bevölkerung mit Nahrung, Kleidung und Medizin. Daneben besteht eine internationale Nachfrage nach lebenden Wildtieren oder Wildtierprodukten.
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Zu den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG 2009) zählen u.a. die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Zur Erholung wird auch die „natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Landschaft“ hinzugerechnet (s. Begriffsbestimmungen; § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG). Aber was genau bedeutet Natur- und Landschaftsverträglichkeit im Sport und welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Zur näheren Definition hat der Beirat für Umwelt und Sport beim Bundesumweltministerium 2001 eine fachliche Erläuterung zum Begriff der Natur- und Landschaftsverträglichkeit sportlicher Betätigungen in der freien Natur beschlossen.
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