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EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur und Durchführung | BFN

https://www.bfn.de/eu-verordnung-zur-wiederherstellung-der-natur-und-durchfuehrung

Ziel der Verordnung ist es, die Ökosysteme in der EU auf den Weg zu einem guten Zustand zu bringen. So sollen z.B. bis 2030 auf mindestens je 20 % der Land- und Meeresflächen der EU mit geschädigten Ökosystemen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden.
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Definitionen und Recht | BFN

https://www.bfn.de/definitionen-und-recht

Zu den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG 2009) zählen u.a. die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Zur Erholung wird auch die „natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Landschaft“ hinzugerechnet (s. Begriffsbestimmungen; § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG). Aber was genau bedeutet Natur- und Landschaftsverträglichkeit im Sport und welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Zur näheren Definition hat der Beirat für Umwelt und Sport beim Bundesumweltministerium 2001 eine fachliche Erläuterung zum Begriff der Natur- und Landschaftsverträglichkeit sportlicher Betätigungen in der freien Natur beschlossen.
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