Neben BebauungsplÀnen bieten auch andere Satzungen nach dem Bauplanungs-, Bauordnungs- und dem Denkmalrecht jeder Kommune attraktive Steuerungsmöglichkeiten fÌr die stÀdtebauliche Entwicklung. StÀdtebauliche Satzungen, die nach den §§ 34 und 35 BauGB aufgestellt werden können, sind die Klarstellungssatzung, die Entwicklungssatzung, die ErgÀnzungssatzung (ehemals Abrundungssatzung) oder auch die Außenbereichssatzung. Eine wichtige Funktion im Zusammenhang mit den Aufgaben der Innenentwicklung und des Erhalts baukulturell wertvoller stÀdtebaulicher Strukturen kommt auch der stÀdtebaulichen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu. Es können aber auch örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern als Satzungen erlassen werden. Hierzu zÀhlen bspw. die Gestaltungssatzung oder die Werbungssatzung.
Die Genehmigung darf in diesem Fall nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage