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Abstimmung Zwölfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.

https://www.dbsv.org/stellungnahme/abstimmung-zur-aenderung-vwv-stvo.html

Mit den Reformen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im letzten Jahr wurden neue Handlungsspielräume für die Kommunen geschaffen, um den Fußverkehr vor Ort sicherer und attraktiver zu gestalten. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) als Spitzenverband für …
Nummer 26b – Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ „Das Parken auf Gehwegen darf nur

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DBSV-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung – Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.

https://www.dbsv.org/stellungnahme/umsetzung-marrakesch.html

Vorbemerkung Am 10.10.2017 ist die Richtlinie (EU) 2017/1564 vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und …
Es darf nicht passieren, dass befugte Stellen ihre Arbeit wegen des bürokratischen

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Stellungnahme von DBSV und DVBS zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des EU-Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BFG) – Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.

https://www.dbsv.org/stellungnahme/BFG-RefE.html

Gemeinsam mit dem Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS) hat der DBSV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen …
Diese Darlegungslast darf nicht über die Richtlinie hinaus beschränkt werden.

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