Meldungen zur LiqV | Deutsche Bundesbank https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht/liquiditaetsverordnung-612706
Gemäß § 11 Abs. 3 LiqV sind die Meldungen ab dem 1. Januar 2007 papierlos einzureichen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die elektronisch eingereichten Meldungen ausschließlich über das Bundesbank-ExtraNet entgegen.
Zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität darf das Institut mit Zustimmung der