Kostentragungsrisiko bei voreiligem Rücktritt von einer Pauschalreise https://infopoint-europa.de/de/articles/vorsicht-bei-voreiligem-ruecktritt
Bei außergewöhnlichen Umständen, wie beispielsweise der Corona-Pandemie können Kunden kostenlos von ihren gebuchten Pauschalreisen zurücktreten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) machte für diesen Grundsatz nun jedoch eine entscheidende Einschränkung (Urt. v. 29.02.2024, Az. C 584/22): Die Umstände müssen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits vorliegen. Treten sie erst zeitlich nach der Rücktrittserklärung auf, kann der Reiseveranstalter eine Stornogebühr verlangen, § 651h Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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