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Ich biete Wohnraum zur Fremdenbeherbergung an – was gilt für mich? – Universitätsstadt Tübingen

https://www.tuebingen.de/35922/35924.html

Die folgenden Fallbeispiele helfen bei der Einordnung. Die Erläuterungen sind nicht abschließend und dienen nur zu Ihrer Information. Rechtsverbindlich sind allein das Zweckentfremdungsverbotsgesetz des Landes und die darauf beruhende Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung der Universitätsstadt Tübingen.
Weniger als 50 Prozent der Wohnfläche werden zu diesem Zweck genutzt.