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BMUKN: Was Verbraucherinnen und Verbraucher in der Energiekrise wissen müssen – Verbraucherzentralen informieren mit kostenlosem Newsletterangebot | Meldung

https://www.bundesumweltministerium.de/meldung/was-verbraucherinnen-und-verbraucher-in-der-energiekrise-wissen-muessen-verbraucherzentralen-informieren-mit-kostenlosem-newsletterangebot

Für Mieterinnen und Mieter sowie für von der Energiekrise Betroffene, aber insbesondere auch für alle, die die Betroffenen beraten und unterstützen, bieten die Verbraucherzentralen zwei kostenlose E-Mail-Newsletter an.
Verbraucherschutz Weitere Informationen Krisenkompass der Verbraucherzentralen externer Link

BMUKN: Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle | Gesetze und Verordnungen

https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/verordnung-ueber-vorausleistungen-fuer-die-einrichtung-von-anlagen-des-bundes-zur-sicherstellung-und-zur-endlagerung-radioaktiver-abfaelle

Der Bund hat die Aufgabe Endlager für radioaktive Abfälle einzurichten. Entsprechend dem Verursacherprinzip haben die Vorausleistungspflichtigen die notwendigen Kosten für die Einrichtung eines solchen Endlagers zu tragen.
Verordnungen | EndlagerVlV Downloads / Links Verordnungstext bei Juris externer Link

BMUKN: Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten | Gesetze und Verordnungen

https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/verordnung-zur-beschraenkung-der-verwendung-gefaehrlicher-stoffe-in-elektro-und-elektronikgeraeten

Die ElektroStoffV dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.
Verordnungen | ElektroStoffV Downloads / Links Verordnungstext bei juris externer Link

BMUKN: Chemikalien-Sanktionsverordnung – Liste nach Paragraf 4 Nummer 3 | Download

https://www.bundesumweltministerium.de/download/chemikalien-sanktionsverordnung-liste-nach-paragraf-4-nummer-3

Der Tatbestand des § 4 Nummer 3 der Chemikalien-Sanktionsverordnung bewehrt Zuwiderhandlungen von Lieferanten, die Biozidprodukte auf dem Markt bereitstellen, ohne in der Liste nach Artikel 95 Absatz 1 aufgeführt zu sein.
statischen Verweis auf eine bestimmte Datumsfassung der ECHA-Liste, die über den Link