Dein Suchergebnis zum Thema: Kraft

Wiederherstellungsverordnung – Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 | BFN

https://www.bfn.de/abkommen-richtlinie/wiederherstellungsverordnung-verordnung-eu-20241991-des-europaeischen

Die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 setzt zeitlich gestaffelte qualitative und quantitative Ziele für die Wiederherstellung von Ökosystemen und zur Bekämpfung des Biodiversitätsverlusts. Durch sie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in allen Lebensräumen – von Land- über Küsten- bis hin zu Süßwasser- und Meeresökosystemen – Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen und diese mittels eines nationalen Wiederherstellungsplans verbindlich zu planen.
In Kraft seit 18.08.2024 Ziele Die Wiederherstellungsverordnung hat zum Ziel,

Meeresschutzgebiete (OSPAR MPAs), Vertragsstaaten und Konventionsgebiet der OSPAR-Konvention | BFN

https://www.bfn.de/daten-und-fakten/meeresschutzgebiete-ospar-mpas-vertragsstaaten-und-konventionsgebiet-der-ospar

Mehrere Staaten haben mit dem Aufbau eines Netzwerkes von Meeresschutzgebieten im Nordostatlantik begonnen. Die Grundlage dafür bildet die OSPAR-Konvention. Obwohl die Größe dieser Schutzgebiete sich fast verdoppelt hat, entstand bislang noch kein zusammenhängendes Netzwerk.
Übereinkommen trat 1998 für 15 Vertragsstaaten und die Europäische Union verbindlich in Kraft

Grundlagen und Anforderungen | BFN

https://www.bfn.de/grundlagen-und-anforderungen

Organisation des marinen Monitorings in Deutschland. Das gesamte marine Monitoring in Deutschland wurde bis 2012 von der Arbeitsgemeinschaft Bund/Länder-Messprogramm (BMLP) für die Meeresumwelt von Nord- und Ostsee koordiniert. Im März 2012 unterzeichneten Bundes- und Landesministerien ein neues Verwaltungsabkommen „Bund/Länder-Verwaltungsabkommen Meeresschutz“. Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Bund und Küstenländern insbesondere zur Umsetzung der EU-Meeresstrategierahmenrichtlinie (MSRL) und zum Monitoring.
Die im Juni 2008 in Kraft getretene Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL, 2008/

Belastungen im Meer | BFN

https://www.bfn.de/belastungen-im-meer

Menschen nutzten und nutzen das Meer seit Generationen, nicht nur für den Fischfang. Sie beeinflussen mit ihren Aktivitäten die Lebensräume und ihre jeweiligen Lebensgemeinschaften in unterschiedlichem Umfang. Doch mit steigender Technisierung und zunehmenden Möglichkeiten auf der offenen See zu agieren, stieg auch der Nutzungsdruck. Inzwischen gefährden die hohe Intensität und Art der Nutzung die Lebensvielfalt (Biodiversität) in Nord- und Ostsee in erheblichem Maße.
in der deutschen AWZ der Nord- und der deutschen AWZ der Ostsee traten 2009 in Kraft

Managementpläne | BFN

https://www.bfn.de/managementplaene

Die Aufstellung des Managementplans für jedes Naturschutzgebiet ist in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung (bspw. § 7 NSGBRgV) verankert. Auch das Bundesnaturschutzgesetz sieht im § 32 vor, durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der FFH-RL in allen Natura 2000 Gebieten entsprochen wird.In den Managementplänen für die marinen Naturschutzgebiete in der deutschen AWZ von Nord- und Ostsee werden die Maßnahmen, die zum Erreichen des jeweiligen Schutzzwecks erforderlich sind, dargestellt und deren Begründung und Herleitung umfangreich erläutert.
Somit sind nun  Maßnahmenprogramme für die folgenden Gebiete  in Kraft getreten,

Zwischenstaatliche Plattform für Biodiversität und Ökosystemleistungen, Weltbiodiversitätsrat (IPBES)

https://www.bfn.de/abkommen-richtlinie/zwischenstaatliche-plattform-fuer-biodiversitaet-und-oekosystemleistungen

Erfahren Sie mehr über die Zwischenstaatliche Plattform für Biodiversität und Ökosystemleistungen, Weltbiodiversitätsrat (IPBES), die Ziele und die beteiligten Vertragsparteien und Gremien.
Vertragsparteien 147 Mitgliedstaaten (Stand: Juli 2025) In Kraft seit Gründung