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Begrüßungsvideo von Oberbürgermeister Bastian Sieler an die Bürger:innen der Hansestadt Stendal

https://www.stendal.de/de/detail/begruessungsvideo-von-oberbuergermeister-bastian-sieler-an-die-buergerinnen-der-hansestadt-stendal.html

An seinem ersten Arbeitstag, dem 1. August 2022, grüßt Oberbürgermeister Bastian Sieler aus dem Rathaus seiner Heimatstadt. Für alle Stendalerinnen und Stendaler gibt er einen kurzen Einblick in den Arbeitsalltag ihres Stadtoberhaupts. Hier geht es zum Video.  
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Förderprogramm „Stadtumbau Ost-Programmteil Aufwertung“

https://www.stendal.de/de/aufwertung.html

Im Jahr 2003 wurde die Hansestadt Stendal in das Förderprogramm ‚Stadtumbau-Ost Aufwertung – Stendal-Stadtsee bzw. Süd aufgenommen. Das Förderprogramm ‚Stadtumbau Ost – Programmteil Aufwertung‘ soll insbesondere dazu beitragen, dass die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst wird. Nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen sollen einer neuen Nutzung zugeführt oder wenn dies nicht möglich ist zurückgebaut werden. Ziel ist die Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Umwelt. Das Förderprogramm ‚Stadtumbau Ost- Programmteil Aufwertung‘ wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus Mitteln des Haushaltes der Hansestadt Stendal (sog. kommunale Eigenmittel) finanziert. Voraussetzungen für die Förderung Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Grundstück/Gebäude innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Stadtumbau- Ost Prioritätsgebiet ‚Stadtsee‘ oder im Prioritätsgebiet ‚Süd‘ befindet. Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung für das Gebiet ‚Stadtsee‘ finden Sie hier . Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung für das Gebiet ‚Süd‘ finden Sie hier . Vor der Durchführung der Maßnahme muss ein Bewilligungsbescheid der Hansestadt Stendal über die Förderung an Sie erteilt worden sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt der Stadt Stendal Fördermittel für die Aufwertung im entsprechenden Stadtteil bewilligt hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden. Alternativ kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal einen ‚vorzeitigen Maßnahmebeginn‘ erteilt hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt den ‚vorzeitigen Maßnahmebeginn‘ gegenüber der Hansestadt Stendal ausgesprochen hat. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet. Die Fördermittel werden nur auf Antrag bewilligt. Zur Vereinfachung des notwendigen Verfahrens stellt Ihnen die Hansestadt Stendal entsprechende Antragsformulare bereit. Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm ‚Stadtumbau-Ost, Programmteil Aufwertung‘ Antrag zur Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘ Wer wird gefördert Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbau-genossenschaft, eingetragene Vereine ) sein, die Eigentümer/-in,oder Erbbauberechtigte sind (das Erbbaurecht muss für die Dauer von mindestens 66 Jahren bestellt sein). Was wird gefördert Folgende Maßnahmen kommen für Sie aus der Förderkulisse insbesondere in Betracht: 1. Ordnungsmaßnahmen die Freilegung bzw. Sicherung von Grundstücken, d.h. die Beseitigung ober- und unterirdischer baulicher Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen (ausgenommen baulicher Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die Wohnzwecken dienten oder noch dienen) einschließlich Abräum- und Nebenkosten Maßnahmen der Verkehrssicherung und Grundstückszwischennutzung einschließlich der Sicherung baulicher Anlagen Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen/ Anpassung der technischen und sozialen Infrastruktur der Rückbau von Bodenversiegelungen 2. Baumaßnahmen Modernisierungs und Instandsetzungsmaßnahmen an nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, die dem Gemeinbedarf bzw. der Funktionsfähigkeit des Stadtteils/ Stadtquartiers dienen an Wohnzwecken dienenden Gebäuden Neubaumaßnahmen (die Förderung bedarf der Einzelfallzulassung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr !!) Errichtung von Wohngebäuden, insbesondere im Hinblick auf das Schließen von innerstädtischen BaulückenErrichtung von sonstigen Gebäuden, die dem Gemeinbedarf bzw. der Funktionsfähigkeit des Stadtteils/ Stadtquartiers dienen Verlagerung von Betrieben in Form der aufwertungsbedingten Verlagerung von in dem Stadtteil/ Stadtquartier störenden gewerblichen Betrieben sowie der wesentlichen Änderung solcher Betriebe   Wichtige Hinweise zu Punkt 2: Neubaumaßnahmen, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn das Gebäude einen barrierefreien Zugang erhält und sofern leerstehende Wohnungen modernisiert werden, sind diese ebenfalls barrierefrei zu gestalten, leerstehende Erdgeschosswohnungen müssen nach DIN 18025 Teil 1 (rollstuhlgerecht) gestaltet werden. Für den Zeitraum von vier Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Abschlusses der geförderten Maßnahme, darf die Nettokaltmiete höchstens 4,60 €/qm Wohnfläche betragen. Danach sind innerhalb des weiteren Bindungszeitraumes von elf Jahren Mieterhöhungen nach §§ 558 ff Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) möglich Wie hoch wird gefördert Die Höhe richtet sich nach den so genannten ‚förderfähigen Kosten‘ der Baumaßnahme. für Maßnahmen nach Nr. 1 wird höchstens ein Zuschuss von bis zu 50 % der als förderungsfähig anerkannten Kosten gewährt für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Neubaumaßnahmen nach Punkt 2 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der ‚Richtlinie Städtebauförderung (RLStäBauF) veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 47/1998 v. 22.09.1998 für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Wohngebäuden, die in industrieller Bauweise errichtet worden sind, beträgt die Förderung höchstens 40 % der förderfähigen Kosten (Kappungsgrenze) sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe. Wichtiger Hinweis: Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung bzw. den Erlass des Bewilligungsbescheides besteht nicht. Ihre Ansprechpartner Abteilung Planung und Stadtentwicklung Moltkestraße 34 – 36 39576 Hansestadt Stendal Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz E-Mail: martin.prinz@stendal.de Tel: 03931/ 651554 Sachbearbeiterin: Frau Gudrun Lützkendorf E-Mail: gudrun.luetzkendorf@stendal.de Tel: 03931/ 651548  
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Baulandkataster

https://www.stendal.de/de/baulandkataster.html

WICHTIGER HINWEIS Das Baulandkataster wird derzeit umgestaltet und ist nicht mehr aktuell. Es können auch keine Interessensbekundungen mehr entgegengenommen werden. Die Pläne bleiben trotzdem online. Sie geben eine Orientierung in welchen Lagen Grundstücke zur Verfügung stehen können. Was ist ein Baulandkataster? Ein Baulandkataster beinhaltet unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke innerhalb der bebauten bzw. bebaubaren Siedlungsflächen einer Stadt. Die gesetzliche Grundlage – § 200 Abs. 3 des Baugesetzbuches – regelt den Rahmen für eine Veröffentlichung dieser Flächen. Betroffene Eigentümer können einer Veröffentlichung ihrer Flächen widersprechen. Bei dem Baulandkataster handelt es sich um ein Instrument, das bereits von einer Vielzahl deutscher Städte genutzt wird, um die Bebauung von Baulücken und nur geringfügig genutzten Bauflächen zu forcieren. Inhalt des Katasters sind Informationen zu Grundstücken wie Flur- und Flurstücksnummer, Straßenname oder Angaben zur Grundstücksgröße. Wozu dient ein Baulandkataster? Mit dem Baulandkataster können sich Bauwillige einen Überblick über vorhandene und theoretisch mobilisierbare Baulandpotenziale innerhalb des besiedelten Stadtgebietes verschaffen. Ein Baulandkataster leistet eine wertvolle Unterstützung bei dem Ziel, bereits erschlossene Bereiche im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung für den Wohnungsbau zu mobilisieren und zu bebauen. Damit können die technische Erschließung (z. B. Strom, Gas, Kanal) effizient genutzt, Kosten gespart und der Verkehrsaufwand reduziert werden. Dies hat nicht nur ökologische, sondern angesichts des demografischen Wandels auch soziale und wirtschaftliche Vorteile. Welche Flächen werden aufgenommen? Das Baulandkataster beinhaltet alle bekannten unbebauten oder nur geringfügig bebauten Grundstücke innerhalb des Innenbereichs, die sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sind. Konkrete Fragen des Grundstückseigentümers zur Bebaubarkeit des Flurstückes bzw. Klärung möglicher Grundlagen, die für eine Bebauung erfüllt sein müssen, können in einem Beratungsgespräch mit der Abteilung Planung und Stadtentwicklung der Hansestadt Stendal, Moltkestraße 34 – 36 erörtert werden. Wir weisen darauf hin, dass die verkehrliche und medienseitige Erschließung des/der Grundstücke/s noch nicht abschließend geprüft wurde/n. Das Baulandkataster wird regelmäßig aktualisiert. Trotzdem kann vonseiten der Hansestadt Stendal nicht ausgeschlossen werden, dass Grundstücke beziehungsweise Flächen zwischenzeitlich bebaut sind. Für die im Baulandkataster veröffentlichten Daten wird vonseiten der Hansestadt Stendal keine Gewährleistung für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit übernommen. Hier finden Sie die tabellarische Übersicht des Baulandkataster und hier die Karten nach Stadt- / bzw. Ortsteilen:   Altstadt   Altstadt   Nord   Nord   Ost   Ost nördlich   Ost südlich   Süd-Ost   Süd-Ost   Bahnhofsvorstadt   Bahnhofsvorstadt   Röxe   Röxe   Wahrburg   Wahrburg   Villenviertel   Villenviertel   Stadtsee   Stadtsee   Siedlung   Siedlung   Borstel   Borstel   Staffelde   Staffelde   Arnim   Bindfelde   Bindfelde   Jarchau   Jarchau   Groß Schwechten     Groß Schwechten   Neuendorf am Speck   Peulingen   Buchholz   Buchholz   Dahlen   Dahlen   Dahrenstedt   Gohre   Welle   Heeren   Heeren   Insel      Insel   Döbbelin   Tornau   Möringen     Möringen   Klein Möringen   Nahrstedt   Nahrstedt   Staats   Staats   Uchtspringe     Uchtspringe   Börgitz   Uenglingen   Uenglingen   Vinzelberg   Vinzelberg   Volgfelde   Volgfelde   Wittenmoor   Wittenmoor   Vollenschier Liegt mit der Veröffentlichung eines Grundstücks automatisch Baurecht vor? Aus dem Baulandkataster können keine planungs- oder bauordnungsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. „Die Aufnahme eines Grundstücks in das Baulandkataster ersetzt nicht die Baugenehmigung und sagt sie auch nicht zu. … Denn die Aufnahme eines Grundstücks in das Baulandkataster begründet kein Baurecht und behauptet ein solches Recht auch nicht, da auch Grundstücke aufgenommen werden, die erst in absehbarer Zeit bebaubar, also aktuell gerade nicht bebaubar sind.“ (Quelle: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger: Baugesetzbuch, Kommentar § 200 Abs. 3) Die Bebaubarkeit des jeweiligen Grundstücks beziehungsweise der jeweiligen Fläche kann im Einzelfall im Rahmen einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrages von den zuständigen Fachbehörden der Stadtverwaltung Stendal geprüft werden. Eine Haftung dafür, dass die im Baulandkataster veröffentlichen Grundstücke beziehungsweise Flächen sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sind, wird vonseiten der Hansestadt Stendal nicht übernommen. Hat die Veröffentlichung meines Grundstücks rechtliche Konsequenzen? Es ist beabsichtigt mit der Veröffentlichung eine Anstoßwirkung zu erzielen, indem Bauwillige und Eigentümer auf Baulandpotenziale im Stadtgebiet aufmerksam gemacht werden. Eine rechtliche Auswirkung hat die Darstellung im Kataster nicht. Die Aufnahme in das Baulandkataster bedeutet nicht, dass die Pflicht besteht, auf dem Grundstück in absehbarer Zeit eine Bebauung herbeiführen zu müssen. Verliere ich mein (zukünftiges) Baurecht bei Einlegen eines Widerspruchs? Mit einem Widerspruch wird keine Baugenehmigung entzogen, genauso wie eine Aufnahme des Grundstücks in das Baulandkataster keine Baugenehmigung ersetzt oder diese zusagt. Ein Widerspruch gegen die Veröffentlichung des Grundstücks im Baulandkataster hat zur Folge, dass die Fläche nicht im Baulandkataster auf der Internetseite der Hansestadt Stendal veröffentlicht wird. Werden die Daten der Grundstückseigentümer öffentlich gemacht (Datenschutz)? Die Veröffentlichung des Baulandkatasters erfolgt gemäß § 200 (3) Baugesetzbuch. Aus Datenschutzgründen enthält das Baulandkataster keine Angaben über Grundstückseigentümer und deren Verkaufsbereitschaft. Es werden weder private Daten noch Namen von Eigentümern oder Eigentumsverhältnisse öffentlich gemacht oder an interessierte Bauwillige weitergeleitet. Wie kommt der Kontakt zwischen Grundstückseigentümer und Interessent zustande? Interessierte Bauwillige können sich bei der Stadtverwaltung melden und ihre Interessenbekundung für ein Grundstück einreichen, welche sie hier finden. Die Interessenbekundungn wird daraufhin von der Stadtverwaltung an die jeweiligen Grundstückseigentümer weitergeleitet. Wichtig: Die Entscheidung zur Kontaktaufnahme mit einem Interessenten obliegt nur dem Eigentümer der potenziellen Baufläche. Diese Entscheidung ist freiwillig. Kann ich eine Darstellung meines Grundstücks im Baulandkataster auch nach der Veröffentlichung noch widerrufen? Wurde Ihr Grundstück bereits im Baulandkataster veröffentlicht, so können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt der Veröffentlichung widersprechen. Das in Ihrem Eigentum befindliche Grundstück wird bei der nächsten Aktualisierung aus der im Internet veröffentlichten Datenerfassung entfernt.  
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