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Förderprogramm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme“

https://www.stendal.de/de/sanierungs_und_entwicklungs_masznahmen/foerderprogramm-staedtebauliche-sanierungs-und-entwicklungsmassnahme-20004276.html

Das Förderprogramm ‚Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme‘ wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus Mitteln des Haushaltes der Stadt Stendal (sog. kommunale Eigenmittel) finanziert. Für die Hansestadt Stendal erhielt dieses Programm die Bezeichnung ‚Altstadt‘. Voraussetzungen für die Förderung Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Gebäude / Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes ‚Altstadt-Stendal‘ befindet. Das Sanierungssatzungsgebiet ‚Altstadt-Stendal‘ mit der Darstellung des Geltungsbereiches finden Sie hier . Vor der Durchführung der Maßnahme muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Ihnen als Bauherr/-in und der Stadt Stendal abgeschlossen sein. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt die Fördermittelvereinbarung nicht. Alternativ kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn Ihnen die Stadt Stendal per Bescheid einen ‚vorzeitigen Maßnahmebeginn‘ genehmigt hat. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet. Für die Maßnahme muss eine (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt worden sein, weil die Zone als förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet dem besonderen Städtebaurecht der §§ 136 u. ff. BauGB v. 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) unterfällt. Der Abschluss der Fördermittelvereinbarung, die Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘ und die (Sanierungs)-Genehmigung bedürfen des Antrages. Zur Vereinfachung des notwendigen Verfahrens stellt Ihnen die Hansestadt Stendal entsprechende Antragsformulare bereit: Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm ‚Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen‘ Antrag zur Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘ Antrag auf (Sanierungs)-Genehmigung von Bauvorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Datenschutzeinwilligung   Wer wird gefördert Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbaugenossenschaft, eingetragene Vereine, Kirchengemeinde) sein, die Eigentümer/-in, Erbbauberechtigte oder langfristige Nutzungsberechtigte eines Fördergegenstandes (Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches der Sanierungssatzung) sind. Was wird gefördert Die Finanzhilfen des Förderprogramms werden zur Deckung förderungsfähiger Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet verwendet. Dies umfasst den öffentlichen Straßenraum, öffentliche Wege und Plätze, öffentliche Erschließungsanlagen aber auch Ordnungsmaßnahmen an Grundstücken und deren Bebauung. Folgende Maßnahmen kommen für Sie als Bauherr/-in aus dieser Förderkulisse insbesondere in Betracht: 1. Förderung der Verlagerung von Betrieben, wenn diese Betriebe im Sanierungsgebiet störende Auswirkungen besitzen 2. Freilegung von Grundstücken, Grundstücksteilen, wenn dies im Sinne der Umsetzung der Sanierungsziele bzw. einer späteren Nutzung für die Allgemeinheit / Öffentlichkeit dient. Dazu rechnet die Beseitigung ober- und unterirdischer baulicher Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen einschließlich der Abräumkosten und Nebenkosten Wie hoch wird gefördert Die Höhe richtet sich nach den so genannten ‚förderfähigen Kosten‘ der Maßnahme. für die Maßnahmen nach Nr. 1 und Nr. 2 sind die ‚förderfähigen Kosten‘ maßgeblich, deren Höhe bis zu 100 % bezuschusst werden kann. sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe  Wichtiger Hinweis: Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht. Ihre Ansprechpartner Abteilung: Planung & Stadtentwicklung Moltkestraße 34 – 36 39576 Hansestadt Stendal Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz E-Mail: martin.prinz@stendal.de Tel. 03931 / 65 1534 Sachbearbeiterin: Frau Grit Schultz E-Mail: grit.schultz@stendal.de   Tel. 03931 / 65 1542 Sanierungsträger: DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG – ein Unternehmen der DSK-BIG Frau Andrea Stolle E-Mail: andrea.stolle@dsk-big.de Tel: 0391 / 24 30 84 11
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Förderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“

https://www.stendal.de/de/aktive_stadt/article-151004004302-20004302.html

Im Jahr 2008 wurde die Hansestadt Stendal in das Förderprogramm ‚Aktive Stadt- und Ortsteilzentren‘ (ASO) aufgenommen. Das Förderprogramm wurde im Jahr 2008 von der Bundesregierung und den Ländern aufgelegt und wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus Mitteln des Haushaltes der Hansestadt Stendal (sog. kommunale Eigenmittel) finanziert. Voraussetzungen für die Förderung Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Gebäude/Grundstück innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Fördergebiet ‚Altstadt‘ befindet. Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung finden Sie hier . Vor der Durchführung der Maßnahme muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Ihnen als Bauherr/-in und der Hansestadt Stendal abgeschlossen sein. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt die Fördermittelvereinbarung nicht. Alternativ kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal per Bescheid einen ‚vorzeitigen Maßnahmebeginn‘ genehmigt hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den ‚vorzeitigen Maßnahmebeginn‘ gegenüber der Hansestadt Stendal ausgesprochen hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet. Für die Maßnahme muss eine (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt worden sein, weil das Fördergebiet als förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet dem besonderen Städtebaurecht der §§ 136 u. ff. BauGB v. 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) unterfällt . Der Abschluss der Fördermittelvereinbarung, die Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘ und die (Sanierungs)-Genehmigung bedürfen des Antrages. Zur Vereinfachung des notwendigen bürokratischen Verfahrens stellt Ihnen die Hansestadt Stendal entsprechende Antragsformulare bereit. Antrag auf Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm ‚Aktive Stadt- und Ortsteilzentren‘ Antrag zur Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘ Antrag auf (Sanierungs)Genehmigung von Bauvorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr.1 BauGB Wer wird gefördert Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbau-genossenschaft, eingetragene Vereine, Kirchengemeinde) sein, die Eigentümer/-in sind. Was wird gefördert Folgende Maßnahmen kommen für Sie als Bauherr/-in aus der Förderkulisse insbesondere in Betracht: 1. Ordnungsmaßnahmen Bau und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder Brachen einschließlich vertretbarer Zwischennutzung 2. Baumaßnahmen Modernisierungs und Instandsetzungsmaßnahmen an von das Stadtbild prägenden Gebäuden einschließlich deren energetischen Erneuerung. Wie hoch wird gefördert Die Höhe richtet sich nach den so genannten ‚förderfähigen Kosten‘ der Baumaßnahme. für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Baumaßnahmen nach Nr.1 und 2 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der ‚Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne; städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich‘ – kurz: Richtlinie Städtebauförderung (RLStäBauF) veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 47/1998 v. 22.09.1998 sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe Wichtiger Hinweis: Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht. Ihre Ansprechpartner Abteilung: Planung & Stadtentwicklung Moltkestraße 34 – 36 39576 Hansestadt Stendal Amtsleiter: Herr Martin Prinz E-Mail: martin.prinz@stendal.de Tel: 03931 / 65 1554 Sachbearbeiterin: Frau Gudrun Lützkendorf E-Mail: gudrun.luetzkendorf@stendal.de Tel: 03931 / 65 1548
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Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“

https://www.stendal.de/de/denkmalschutz/foerderprogramm-staedtebaulicher-denkmalschutz-20004257.html

Das Förderprogramm ‚Städtebaulicher Denkmalschutz‘ wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus Mitteln des Haushaltes der Hansestadt Stendal (sog. kommunale Eigenmittel) finanziert. Für Stendal erhielt dieses Programm die Bezeichnung ‚Altstadtkern‘ Voraussetzungen für die Förderung Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung ‚Altstadt und Bahnhofsvorstadt‘ befindet. Die Erhaltungssatzung ‚Altstadt und Bahnhofsvorstadt‘ mit der Darstellung des Geltungsbereiches finden Sie hier Vor der Durchführung der Maßnahme muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Ihnen als Bauherr/-in und der Hansestadt Stendal abgeschlossen sein. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, Denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt die Fördermittelvereinbarung nicht. Alternativ kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal per Bescheid einen ‚vorzeitigen Maßnahmebeginn‘ genehmigt hat. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet. Befindet sich das Bauvorhaben im Bereich der Zone A der Erhaltungssatzung ‚Altstadt und Bahnhofsvorstadt‘, so bedarf es meist zusätzlich einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch, weil die Zone A fast deckungsgleich mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist. Das Sanierungssatzungsgebiet ‚Altstadt-Stendal‘ mit Darstellung des Geltungsbereiches finden Sie hier . Der Abschluss der Fördermittelvereinbarung, die Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘ und die (Sanierungs)-Genehmigung bedürfen des Antrages. Zur Vereinfachung des notwendigen Verfahrens stehen die entsprechenden Antragsformulare bereit.   Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm ‚Städtebaulicher Denkmalschutz‘ Antrag zur Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘   Antrag auf (Sanierungs-)Genehmigung von Bauvorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr.1 BauGB Datenschutzeinwilligung   Wer wird gefördert Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbaugenossenschaft, eingetragene Vereine, Kirchengemeinde) sein, die Eigentümer/-in, Erbbauberechtigte oder langfristige Nutzungsberechtigte eines Fördergegenstandes (Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung) sind. Was wird gefördert Es werden Baumaßnahmen an Einzelgebäuden, an Gebäudeensembles von städtebaulicher oder historischer Bedeutung gefördert, die denkmalwerte Bausubstanz sichern und erhalten und -soweit notwendig- mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind. Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: 1. Maßnahmen am Gebäudeäußeren entsprechend den Vorgaben der Denkmalpflege und Festsetzungen der Gestaltungs- und Werbesatzung Altstadt / Bahnhofsvorstadt. Die Gestaltungssatzung finden Sie hier . Neueindeckung von Dächern (hier: Förderung des Dachdeckungsmaterials) Renovierung und Gestaltung der Gebäudeumhüllung (hier: Fassadengestaltung, Putz, Farbgestaltung) Instandsetzung/ Erneuerung von Holzfenstern, -türen, Fensterläden, Kastendoppelfenster Gestaltung der Hauseingänge, Tore und Zäune nach historischem Vorbild  2. Vorbereitende Maßnahmen an Einzeldenkmalen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Standsicherheit von Einzeldenkmalen dienen (Sicherungsmaßnahmen) Sicherungsmaßnahmen von Gebäudeteilen (z.B. Bleiglasfenstern) Modernisierungsvoruntersuchungen Bestandsaufnahmen Gutachterliche Stellungnahmen 3. Maßnahmen an Einzeldenkmalen durchgreifende Modernisierung des Gebäudebestandes (innere und äußere Modernisierung und Instandsetzung, Um- und Ausbau) Wie hoch wird gefördert Die Höhe richtet sich nach den sogenannten ‚förderfähigen Kosten‘ der Baumaßnahme. Der tatsächliche Förderbetrag wird auf Grundlage der ‚kommunalen Arbeitsrichtlinie zur Förderung kleinteiliger Maßnahmen‘ vom 04.05.1994 aus den ‚förderfähigen Kosten‘ ermittelt. für Maßnahmen nach Nr. 1 wird grundsätzlich ein Zuschuss von bis zu 30 % der als förderungsfähig anerkannten Kosten gewährt für Maßnahmen nach Nr. 2 erfolgt eine Förderung von bis zu 100 % für die durchgreifende Modernisierung nach Nr. 3 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der ‚Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt – kurz Städtebauförderungsrichtlinien (StäBauFRL) (RdErl. des MLV vom 25.11.2014 (MBl. LSA Nr. 2/2015 vom 02.02.2015), redaktionell berichtigt im MBl. LSA Nr. 7/2015 vom 09.03.2015) sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die Förderung Wichtiger Hinweis: Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht. Ihre Ansprechpartner Abteilung – Planung & Stadtentwicklung Moltkestraße 34 – 36 39576 Hansestadt Stendal Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz E-Mail: martin.prinz@stendal.de Tel: 03931 / 65 1554 Sachbearbeiterin: Frau Grit Schultz E-Mail: grit.schultz@stendal.de   Tel: 03931 / 65 1542 Sanierungsträger: DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG – ein Unternehmen der DSK-BIG Frau Andrea Stolle E-Mail: andrea.stolle@dsk-big.de Tel: 0391/ 24 30 84 11        
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Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“

https://www.stendal.de/de/denkmalschutz.html

Das Förderprogramm ‚Städtebaulicher Denkmalschutz‘ wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus Mitteln des Haushaltes der Hansestadt Stendal (sog. kommunale Eigenmittel) finanziert. Für Stendal erhielt dieses Programm die Bezeichnung ‚Altstadtkern‘ Voraussetzungen für die Förderung Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung ‚Altstadt und Bahnhofsvorstadt‘ befindet. Die Erhaltungssatzung ‚Altstadt und Bahnhofsvorstadt‘ mit der Darstellung des Geltungsbereiches finden Sie hier Vor der Durchführung der Maßnahme muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Ihnen als Bauherr/-in und der Hansestadt Stendal abgeschlossen sein. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, Denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt die Fördermittelvereinbarung nicht. Alternativ kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal per Bescheid einen ‚vorzeitigen Maßnahmebeginn‘ genehmigt hat. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet. Befindet sich das Bauvorhaben im Bereich der Zone A der Erhaltungssatzung ‚Altstadt und Bahnhofsvorstadt‘, so bedarf es meist zusätzlich einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch, weil die Zone A fast deckungsgleich mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist. Das Sanierungssatzungsgebiet ‚Altstadt-Stendal‘ mit Darstellung des Geltungsbereiches finden Sie hier . Der Abschluss der Fördermittelvereinbarung, die Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘ und die (Sanierungs)-Genehmigung bedürfen des Antrages. Zur Vereinfachung des notwendigen Verfahrens stehen die entsprechenden Antragsformulare bereit.   Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm ‚Städtebaulicher Denkmalschutz‘ Antrag zur Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘   Antrag auf (Sanierungs-)Genehmigung von Bauvorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr.1 BauGB Datenschutzeinwilligung   Wer wird gefördert Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbaugenossenschaft, eingetragene Vereine, Kirchengemeinde) sein, die Eigentümer/-in, Erbbauberechtigte oder langfristige Nutzungsberechtigte eines Fördergegenstandes (Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung) sind. Was wird gefördert Es werden Baumaßnahmen an Einzelgebäuden, an Gebäudeensembles von städtebaulicher oder historischer Bedeutung gefördert, die denkmalwerte Bausubstanz sichern und erhalten und -soweit notwendig- mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind. Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: 1. Maßnahmen am Gebäudeäußeren entsprechend den Vorgaben der Denkmalpflege und Festsetzungen der Gestaltungs- und Werbesatzung Altstadt / Bahnhofsvorstadt. Die Gestaltungssatzung finden Sie hier . Neueindeckung von Dächern (hier: Förderung des Dachdeckungsmaterials) Renovierung und Gestaltung der Gebäudeumhüllung (hier: Fassadengestaltung, Putz, Farbgestaltung) Instandsetzung/ Erneuerung von Holzfenstern, -türen, Fensterläden, Kastendoppelfenster Gestaltung der Hauseingänge, Tore und Zäune nach historischem Vorbild  2. Vorbereitende Maßnahmen an Einzeldenkmalen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Standsicherheit von Einzeldenkmalen dienen (Sicherungsmaßnahmen) Sicherungsmaßnahmen von Gebäudeteilen (z.B. Bleiglasfenstern) Modernisierungsvoruntersuchungen Bestandsaufnahmen Gutachterliche Stellungnahmen 3. Maßnahmen an Einzeldenkmalen durchgreifende Modernisierung des Gebäudebestandes (innere und äußere Modernisierung und Instandsetzung, Um- und Ausbau) Wie hoch wird gefördert Die Höhe richtet sich nach den sogenannten ‚förderfähigen Kosten‘ der Baumaßnahme. Der tatsächliche Förderbetrag wird auf Grundlage der ‚kommunalen Arbeitsrichtlinie zur Förderung kleinteiliger Maßnahmen‘ vom 04.05.1994 aus den ‚förderfähigen Kosten‘ ermittelt. für Maßnahmen nach Nr. 1 wird grundsätzlich ein Zuschuss von bis zu 30 % der als förderungsfähig anerkannten Kosten gewährt für Maßnahmen nach Nr. 2 erfolgt eine Förderung von bis zu 100 % für die durchgreifende Modernisierung nach Nr. 3 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der ‚Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt – kurz Städtebauförderungsrichtlinien (StäBauFRL) (RdErl. des MLV vom 25.11.2014 (MBl. LSA Nr. 2/2015 vom 02.02.2015), redaktionell berichtigt im MBl. LSA Nr. 7/2015 vom 09.03.2015) sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die Förderung Wichtiger Hinweis: Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht. Ihre Ansprechpartner Abteilung – Planung & Stadtentwicklung Moltkestraße 34 – 36 39576 Hansestadt Stendal Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz E-Mail: martin.prinz@stendal.de Tel: 03931 / 65 1554 Sachbearbeiterin: Frau Grit Schultz E-Mail: grit.schultz@stendal.de   Tel: 03931 / 65 1542 Sanierungsträger: DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG – ein Unternehmen der DSK-BIG Frau Andrea Stolle E-Mail: andrea.stolle@dsk-big.de Tel: 0391/ 24 30 84 11        
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