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Förderprogramm „Stadtumbau Ost – Programmteil Abriss“

https://www.stendal.de/de/abriss.html

Im Jahr 2002 wurde die Hansestadt Stendal in das Förderprogramm ‚Stadtumbau-Ost Abriss/Rückbau‘ mit den Stadtteilen Stadtsee und Süd aufgenommen. Das Förderprogramm ‚Stadtumbau Ost- Programmteil Abriss‘ wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Sachsen-Anhalt finanziert. Die Förderung ist auf den Rückbau (Totalabriss oder Teilrückbau) von dauerhaft leerstehenden nicht mehr benötigter Wohngebäude begrenzt. Das vom Stadtrat am 18.02.2002 beschlossene gebietsbezogene integrierte Handlungs-/ Stadtentwicklungskonzept (SEK) sieht den Rückbau der ‚Platten‘-bauten im Stadtteil Süd zu 100 Prozent vor. Für den Stadtteil Süd ist ein Rückbau von 2.800 WE beschlossen worden. Neben dem ebenfalls leerstandsbedingten beschlossenen und in Teilen bereits umgesetzten Rückbau im Stadtteil Stadtsee wird in diesem Gebiet aufgrund der prognostizierten demographischen Bevölkerungsentwicklung eine weitere Reduzierung des Wohnungsbestandes vorzunehmen sein. Voraussetzungen für die Förderung Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das rückzubauende Gebäude innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Stadtumbau-Ost Prioritätsgebietes ‚Stadtsee‘ oder ‚Süd‘ befindet und der Abriss dem gültigen gebietsbezogene integrierte Handlungs-/ Stadtentwicklungskonzept entspricht. Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung für das Gebiet Stadtsee finden Sie hier . Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung für das Gebiet Süd finden Sie hier . Vor der Durchführung der Maßnahme muss ein Bewilligungsbescheid der Hansestadt Stendal über die Förderung an Sie als Bauherr/-in erteilt worden sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt der Hansestadt Stendal Fördermittel für den Abriss im entsprechenden Stadtteil bewilligt hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Leistungsvertrages zum physischen Abriss/ Rückbau gewertet. Umzugs- und Herrichtungskosten für Ersatzwohnungen der Mieter des zum Abriss vorgesehenen Blockes, gelten nicht als Maßnahmebeginn und sind auch förderfähig, wenn die Leistung vor Datum des Fördermittelbescheides erfolgte.  Abriss-/ Rückbaumaßnahmen werden nur gefördert, wenn der Antragsteller auf mögliche planungs-schadensrechtliche Entschädigungsansprüche verzichtet.Die Fördermittel werden nur auf Antrag bewilligt. Das Antragsformular ist vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr vorgegeben. Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm ‚Stadtumbau-Ost Programmteil Abriss/ Rückbau‘ Wer wird gefördert Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbau-genossenschaft) sein, die Eigentümer/-in oder Erbbauberechtigte sind (das Erbbaurecht muss für die Dauer von mindestens 66 Jahren bestellt sein). Was wird gefördert Der Abriss/ Teilrückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile. Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäuser) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig. Nicht förderfähig ist auch der Rückbau von denkmalgeschützten Gebäuden. Die Fördermittel des Rückbaus von Wohngebäuden können eingesetzt werden für Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen, dazu zählen insbesondere: Herrichtungskosten für Ersatzwohnungen Ersatzleistungen für Mietereigenleistungen in der abzureißenden Wohnung (Einbauten) Umzugskosten mittelbare Abrissausgaben wie Planungskosten, Gebühren  Abtrennung der Hausanschlüsse der technischen Infrastruktur vom Netz sonstige Entgelte für Stilllegungen (Fernwärme, Strom, etc.) Sicherungsmaßnahmen des leergezogenen Gebäudes aufgrund der Verpflichtung nach dem Gesetz über Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) direkte Abrisskosten Entkernung, Demontage, Abbrucharbeiten Entsorgung des Bauschutt Verfüllen der Fundamentgrube Aufwendungen für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, dazu zählt insbesondere die Begrünung   Wie hoch wird gefördert Die Höhe richtet sich nach den so genannten ‚förderfähigen Kosten‘ der unter Punkt ‚Was wird gefördert‘ genannten Ausgabenpositionen, maximal jedoch 60 €/qm Wohnfläche. Zu den Wohngebäuden und ihren für die Berechnung der förderfähigen Rückbaukosten zu berücksichtigenden Wohnflächen gehören auch die Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden. Wichtiger Hinweis: Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und einer Fördermittelbewilligung besteht nicht. Ihre Ansprechpartner Abteilung Planung & Stadtentwicklung Moltkestraße 34 – 36 39576 Hansestadt Stendal Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz E-Mail: martin.prinz@stendal.de Tel: 03931/ 651554 Sachbearbeiterin: Frau Gudrun Lützkendorf E-Mail: gudrun.luetzkendorf@stendal.de Tel: 03931/ 651548  
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Förderprogramm „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt“

https://www.stendal.de/de/soziale_stadt/article-151004004328-20004328.html

Im Jahr 1999 wurde die Hansestadt Stendal mit dem Stadtteil ‚Stadtsee‘ in das Förderprogramm ‚Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt‘ aufgenommen. Dieses Förderprogramm soll insbesondere für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Gebieten eingesetzt werden, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind. Das Förderprogramm ‚Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt‘ wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus Mitteln des Haushaltes der Hansestadt Stendal (sog. kommunale Eigenmittel) finanziert. Voraussetzungen für die Förderung Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Vorhaben innerhalb des vom Stadtrat am 10.04.2000 beschlossenen Geltungsbereiches des Förderprogramms ’soziale Stadt‘ befindet. Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung finden Sie hier . Vor der Durchführung der Maßnahme muss ein Bewilligungsbescheid der Hansestadt Stendal über die Förderung an Sie erteilt worden sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt der Hansestadt Stendal Fördermittel für diese Maßnahme im Stadtteil bewilligt hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet. Die geförderte Maßnahme muss mindestens einen bestimmten Zeitraum, dem sog. Bindungszeitraum, für den geplanten Verwendungszweck genutzt werden. Dieser Zeitraum beträgt in der Regel 5 bis 10 Jahre. Er wird in dem Bewilligungsbescheid konkret festgesetzt. Die Fördermittel werden nur auf Antrag bewilligt. Zur Vereinfachung des notwendigen Verfahrens stellt Ihnen die Hansestadt Stendal entsprechende Antragsformulare bereit. Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm ‚Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt‘ Wer wird gefördert Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbau-genossenschaft, eingetragene Vereine, Kirchengemeinde) sein. Sofern der Antragsteller nicht Eigentümer des Gebäudes ist (z.B. ’nur‘ Mieter), muss der Eigentümer sein Einverständnis zur Maßnahme schriftlich erklären und die Bindungswirkung anerkennen. Was wird gefördert Vorrangig werden investive ‚Bau-‚maßnahmen an der Gebäudesubstanz, Maßnahmen an der Heizung-, Sanitär- und Elektroanlage gefördert, die für die Verwirklichung der sozialpolitischen Maßnahme notwendig sind. Nicht förderfähig sind Betriebskosten der geplanten Maßnahme wie: Miete, Nebenkosten, Gehälter, Verbrauchsmittel usw. Folgende sozialpolitische Maßnahmen kommen für Sie als Bauherr/-in aus der Förderkulisse insbesondere in Betracht: 1. Bürgermitwirkung, Stadtteilleben Bereitstellung und Herrichtung von Bürgertreffs und anderen Räumen, die Gelegenheit zu Gemeinschaftsleben bieten 2. Lokale Wirtschaft, Arbeit und Beschäftigung bauliche Maßnahmen an Gebäuden, die Fortbildungs- und Schulungseinrichtungen dienen bauliche Maßnahmen an Gebäuden, die Stadtteil- und Schulküchenprojekten dienen 3. Soziale, kulturelle, bildungs- und freizeitbezogene Infrastruktur Für alle: Bürgertreffpunkte, internationale Begegnungsstätten insbesondere die Integration von Migranten, Freizeithäuser, Angebote zur Aktivierung und Identifikation der Mieter wie Mietergärten Für Kinder: Tagesheime, Spielwohnungen Für Jugendliche: Flächen für Bewegung und Kommunikation, Angebote der offenen Jugendarbeit (Treffpunkte, Jugendhäuser, Jugendwerkstätten, Räume für Aus- und Fortbildung, Spiel- und Sportangebote Für Frauen und Mädchen: Eigene Treffpunkte, Werk- u. Schulungsräume Für ältere Menschen: Seniorentreffpunkte 4. Wohnumfeldverbesserung Schaffung von Mietergärten, Spiel- und Aktionsflächen, Um-, Neugestaltung von Freiflächen Neuordnung des ruhenden Verkehrs, der Ausbau von Fuß- und Radwegen sowie Verkehrsflächen insbesondere die barrierefreie Wegeführung Neuordnung von Müllsammelplätzen   Wie hoch wird gefördert Die Höhe richtet sich nach den so genannten ‚förderfähigen Kosten‘ der Baumaßnahme. Werden mit dem Betrieb der geplanten sozialpolitischen Maßnahme Einnahmen erzielt, ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der ‚Richtlinie Städtebauförderung (RLStäBauF) veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 47/1998 v. 22.09.1998. Sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe.   Wichtiger Hinweis: Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Stadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Stadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung bzw. den Erlass des Bewilligungsbescheides besteht nicht. Ihre Ansprechpartner Abteilung Planung & Stadtentwicklung Moltkestraße 34 – 36 39576 Hansestadt Stendal Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz E-Mail: martin.prinz@stendal.de Tel: 03931/ 651554 Sachbearbeiterin: Frau Gudrun Lützkendorf E-Mail: gudrun.luetzkendorf@stendal.de Tel: 03931/ 651548  
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Förderprogramm „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt“

https://www.stendal.de/de/soziale_stadt.html

Im Jahr 1999 wurde die Hansestadt Stendal mit dem Stadtteil ‚Stadtsee‘ in das Förderprogramm ‚Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt‘ aufgenommen. Dieses Förderprogramm soll insbesondere für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Gebieten eingesetzt werden, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind. Das Förderprogramm ‚Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt‘ wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus Mitteln des Haushaltes der Hansestadt Stendal (sog. kommunale Eigenmittel) finanziert. Voraussetzungen für die Förderung Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Vorhaben innerhalb des vom Stadtrat am 10.04.2000 beschlossenen Geltungsbereiches des Förderprogramms ’soziale Stadt‘ befindet. Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung finden Sie hier . Vor der Durchführung der Maßnahme muss ein Bewilligungsbescheid der Hansestadt Stendal über die Förderung an Sie erteilt worden sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt der Hansestadt Stendal Fördermittel für diese Maßnahme im Stadtteil bewilligt hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet. Die geförderte Maßnahme muss mindestens einen bestimmten Zeitraum, dem sog. Bindungszeitraum, für den geplanten Verwendungszweck genutzt werden. Dieser Zeitraum beträgt in der Regel 5 bis 10 Jahre. Er wird in dem Bewilligungsbescheid konkret festgesetzt. Die Fördermittel werden nur auf Antrag bewilligt. Zur Vereinfachung des notwendigen Verfahrens stellt Ihnen die Hansestadt Stendal entsprechende Antragsformulare bereit. Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm ‚Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt‘ Wer wird gefördert Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbau-genossenschaft, eingetragene Vereine, Kirchengemeinde) sein. Sofern der Antragsteller nicht Eigentümer des Gebäudes ist (z.B. ’nur‘ Mieter), muss der Eigentümer sein Einverständnis zur Maßnahme schriftlich erklären und die Bindungswirkung anerkennen. Was wird gefördert Vorrangig werden investive ‚Bau-‚maßnahmen an der Gebäudesubstanz, Maßnahmen an der Heizung-, Sanitär- und Elektroanlage gefördert, die für die Verwirklichung der sozialpolitischen Maßnahme notwendig sind. Nicht förderfähig sind Betriebskosten der geplanten Maßnahme wie: Miete, Nebenkosten, Gehälter, Verbrauchsmittel usw. Folgende sozialpolitische Maßnahmen kommen für Sie als Bauherr/-in aus der Förderkulisse insbesondere in Betracht: 1. Bürgermitwirkung, Stadtteilleben Bereitstellung und Herrichtung von Bürgertreffs und anderen Räumen, die Gelegenheit zu Gemeinschaftsleben bieten 2. Lokale Wirtschaft, Arbeit und Beschäftigung bauliche Maßnahmen an Gebäuden, die Fortbildungs- und Schulungseinrichtungen dienen bauliche Maßnahmen an Gebäuden, die Stadtteil- und Schulküchenprojekten dienen 3. Soziale, kulturelle, bildungs- und freizeitbezogene Infrastruktur Für alle: Bürgertreffpunkte, internationale Begegnungsstätten insbesondere die Integration von Migranten, Freizeithäuser, Angebote zur Aktivierung und Identifikation der Mieter wie Mietergärten Für Kinder: Tagesheime, Spielwohnungen Für Jugendliche: Flächen für Bewegung und Kommunikation, Angebote der offenen Jugendarbeit (Treffpunkte, Jugendhäuser, Jugendwerkstätten, Räume für Aus- und Fortbildung, Spiel- und Sportangebote Für Frauen und Mädchen: Eigene Treffpunkte, Werk- u. Schulungsräume Für ältere Menschen: Seniorentreffpunkte 4. Wohnumfeldverbesserung Schaffung von Mietergärten, Spiel- und Aktionsflächen, Um-, Neugestaltung von Freiflächen Neuordnung des ruhenden Verkehrs, der Ausbau von Fuß- und Radwegen sowie Verkehrsflächen insbesondere die barrierefreie Wegeführung Neuordnung von Müllsammelplätzen   Wie hoch wird gefördert Die Höhe richtet sich nach den so genannten ‚förderfähigen Kosten‘ der Baumaßnahme. Werden mit dem Betrieb der geplanten sozialpolitischen Maßnahme Einnahmen erzielt, ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der ‚Richtlinie Städtebauförderung (RLStäBauF) veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 47/1998 v. 22.09.1998. Sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe.   Wichtiger Hinweis: Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Stadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Stadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung bzw. den Erlass des Bewilligungsbescheides besteht nicht. Ihre Ansprechpartner Abteilung Planung & Stadtentwicklung Moltkestraße 34 – 36 39576 Hansestadt Stendal Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz E-Mail: martin.prinz@stendal.de Tel: 03931/ 651554 Sachbearbeiterin: Frau Gudrun Lützkendorf E-Mail: gudrun.luetzkendorf@stendal.de Tel: 03931/ 651548  
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Förderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“

https://www.stendal.de/de/aktive_stadt.html

Im Jahr 2008 wurde die Hansestadt Stendal in das Förderprogramm ‚Aktive Stadt- und Ortsteilzentren‘ (ASO) aufgenommen. Das Förderprogramm wurde im Jahr 2008 von der Bundesregierung und den Ländern aufgelegt und wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus Mitteln des Haushaltes der Hansestadt Stendal (sog. kommunale Eigenmittel) finanziert. Voraussetzungen für die Förderung Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Gebäude/Grundstück innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Fördergebiet ‚Altstadt‘ befindet. Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung finden Sie hier . Vor der Durchführung der Maßnahme muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Ihnen als Bauherr/-in und der Hansestadt Stendal abgeschlossen sein. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt die Fördermittelvereinbarung nicht. Alternativ kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal per Bescheid einen ‚vorzeitigen Maßnahmebeginn‘ genehmigt hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den ‚vorzeitigen Maßnahmebeginn‘ gegenüber der Hansestadt Stendal ausgesprochen hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet. Für die Maßnahme muss eine (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt worden sein, weil das Fördergebiet als förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet dem besonderen Städtebaurecht der §§ 136 u. ff. BauGB v. 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) unterfällt . Der Abschluss der Fördermittelvereinbarung, die Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘ und die (Sanierungs)-Genehmigung bedürfen des Antrages. Zur Vereinfachung des notwendigen bürokratischen Verfahrens stellt Ihnen die Hansestadt Stendal entsprechende Antragsformulare bereit. Antrag auf Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm ‚Aktive Stadt- und Ortsteilzentren‘ Antrag zur Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘ Antrag auf (Sanierungs)Genehmigung von Bauvorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr.1 BauGB Wer wird gefördert Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbau-genossenschaft, eingetragene Vereine, Kirchengemeinde) sein, die Eigentümer/-in sind. Was wird gefördert Folgende Maßnahmen kommen für Sie als Bauherr/-in aus der Förderkulisse insbesondere in Betracht: 1. Ordnungsmaßnahmen Bau und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder Brachen einschließlich vertretbarer Zwischennutzung 2. Baumaßnahmen Modernisierungs und Instandsetzungsmaßnahmen an von das Stadtbild prägenden Gebäuden einschließlich deren energetischen Erneuerung. Wie hoch wird gefördert Die Höhe richtet sich nach den so genannten ‚förderfähigen Kosten‘ der Baumaßnahme. für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Baumaßnahmen nach Nr.1 und 2 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der ‚Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne; städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich‘ – kurz: Richtlinie Städtebauförderung (RLStäBauF) veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 47/1998 v. 22.09.1998 sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe Wichtiger Hinweis: Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht. Ihre Ansprechpartner Abteilung: Planung & Stadtentwicklung Moltkestraße 34 – 36 39576 Hansestadt Stendal Amtsleiter: Herr Martin Prinz E-Mail: martin.prinz@stendal.de Tel: 03931 / 65 1554 Sachbearbeiterin: Frau Gudrun Lützkendorf E-Mail: gudrun.luetzkendorf@stendal.de Tel: 03931 / 65 1548
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Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“

https://www.stendal.de/de/denkmalschutz/foerderprogramm-staedtebaulicher-denkmalschutz-20004257.html

Das Förderprogramm ‚Städtebaulicher Denkmalschutz‘ wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus Mitteln des Haushaltes der Hansestadt Stendal (sog. kommunale Eigenmittel) finanziert. Für Stendal erhielt dieses Programm die Bezeichnung ‚Altstadtkern‘ Voraussetzungen für die Förderung Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung ‚Altstadt und Bahnhofsvorstadt‘ befindet. Die Erhaltungssatzung ‚Altstadt und Bahnhofsvorstadt‘ mit der Darstellung des Geltungsbereiches finden Sie hier Vor der Durchführung der Maßnahme muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Ihnen als Bauherr/-in und der Hansestadt Stendal abgeschlossen sein. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, Denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt die Fördermittelvereinbarung nicht. Alternativ kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal per Bescheid einen ‚vorzeitigen Maßnahmebeginn‘ genehmigt hat. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet. Befindet sich das Bauvorhaben im Bereich der Zone A der Erhaltungssatzung ‚Altstadt und Bahnhofsvorstadt‘, so bedarf es meist zusätzlich einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch, weil die Zone A fast deckungsgleich mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist. Das Sanierungssatzungsgebiet ‚Altstadt-Stendal‘ mit Darstellung des Geltungsbereiches finden Sie hier . Der Abschluss der Fördermittelvereinbarung, die Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘ und die (Sanierungs)-Genehmigung bedürfen des Antrages. Zur Vereinfachung des notwendigen Verfahrens stehen die entsprechenden Antragsformulare bereit.   Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm ‚Städtebaulicher Denkmalschutz‘ Antrag zur Genehmigung des ‚vorzeitigen Maßnahmebeginns‘   Antrag auf (Sanierungs-)Genehmigung von Bauvorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr.1 BauGB Datenschutzeinwilligung   Wer wird gefördert Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbaugenossenschaft, eingetragene Vereine, Kirchengemeinde) sein, die Eigentümer/-in, Erbbauberechtigte oder langfristige Nutzungsberechtigte eines Fördergegenstandes (Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung) sind. Was wird gefördert Es werden Baumaßnahmen an Einzelgebäuden, an Gebäudeensembles von städtebaulicher oder historischer Bedeutung gefördert, die denkmalwerte Bausubstanz sichern und erhalten und -soweit notwendig- mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind. Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: 1. Maßnahmen am Gebäudeäußeren entsprechend den Vorgaben der Denkmalpflege und Festsetzungen der Gestaltungs- und Werbesatzung Altstadt / Bahnhofsvorstadt. Die Gestaltungssatzung finden Sie hier . Neueindeckung von Dächern (hier: Förderung des Dachdeckungsmaterials) Renovierung und Gestaltung der Gebäudeumhüllung (hier: Fassadengestaltung, Putz, Farbgestaltung) Instandsetzung/ Erneuerung von Holzfenstern, -türen, Fensterläden, Kastendoppelfenster Gestaltung der Hauseingänge, Tore und Zäune nach historischem Vorbild  2. Vorbereitende Maßnahmen an Einzeldenkmalen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Standsicherheit von Einzeldenkmalen dienen (Sicherungsmaßnahmen) Sicherungsmaßnahmen von Gebäudeteilen (z.B. Bleiglasfenstern) Modernisierungsvoruntersuchungen Bestandsaufnahmen Gutachterliche Stellungnahmen 3. Maßnahmen an Einzeldenkmalen durchgreifende Modernisierung des Gebäudebestandes (innere und äußere Modernisierung und Instandsetzung, Um- und Ausbau) Wie hoch wird gefördert Die Höhe richtet sich nach den sogenannten ‚förderfähigen Kosten‘ der Baumaßnahme. Der tatsächliche Förderbetrag wird auf Grundlage der ‚kommunalen Arbeitsrichtlinie zur Förderung kleinteiliger Maßnahmen‘ vom 04.05.1994 aus den ‚förderfähigen Kosten‘ ermittelt. für Maßnahmen nach Nr. 1 wird grundsätzlich ein Zuschuss von bis zu 30 % der als förderungsfähig anerkannten Kosten gewährt für Maßnahmen nach Nr. 2 erfolgt eine Förderung von bis zu 100 % für die durchgreifende Modernisierung nach Nr. 3 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der ‚Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt – kurz Städtebauförderungsrichtlinien (StäBauFRL) (RdErl. des MLV vom 25.11.2014 (MBl. LSA Nr. 2/2015 vom 02.02.2015), redaktionell berichtigt im MBl. LSA Nr. 7/2015 vom 09.03.2015) sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die Förderung Wichtiger Hinweis: Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht. Ihre Ansprechpartner Abteilung – Planung & Stadtentwicklung Moltkestraße 34 – 36 39576 Hansestadt Stendal Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz E-Mail: martin.prinz@stendal.de Tel: 03931 / 65 1554 Sachbearbeiterin: Frau Grit Schultz E-Mail: grit.schultz@stendal.de   Tel: 03931 / 65 1542 Sanierungsträger: DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG – ein Unternehmen der DSK-BIG Frau Andrea Stolle E-Mail: andrea.stolle@dsk-big.de Tel: 0391/ 24 30 84 11        
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