Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.Endgültige Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG)Zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank wird eine Gaststättenerlaubnis benötigt. Diese Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn weder Bedenken hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Antragsstellers noch hinsichtlich der Eignung der Räume bestehen.Eine Gaststättenerlaubnis wird nicht benötigt, falls lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen abgegeben werden. Darüber hinaus wird keine Gaststättenerlaubnis benötigt, wenn in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen nur an Hausgäste verabreicht werden.Vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 GastG)Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis berechtigt, ebenso wie eine endgültige Gaststättenerlaubnis, zum Verkauf von Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle. Die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis ist nur möglich, wenn auch ein Antrag auf Erteilung einer endgültigen Gaststättenerlaubnis gestellt wird, da die vorläufige Gaststättenerlaubnis der Überbrückung der Bearbeitungszeit bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis dient. Sie kann auf Antrag erteilt werden, wenn jemand eine ehemalige Gaststätte mit Alkoholausschank innerhalb eines Jahres nach deren Schließung übernimmt. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller gewerberechtlich zuverlässig ist und es keine räumlichen Veränderungen gibt. Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG)Ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe kann durch einen Stellvertreter betrieben werden. Dieser darf dann im Namen und auf Rechnung des Erlaubnisinhabers, im Übrigen aber unter eigener Verantwortung die Gaststätte selbständig führen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Stellvertreter über eine Stellvertretererlaubnis verfügt. Die Erteilung einer Stellvertretererlaubnis ist erst möglich, wenn für die Gaststätte bereits eine endgültige Gaststättenerlaubnis erteilt worden ist.Die Erteilung einer Stellvertretererlaubnis ist nur möglich, wenn der Stellvertreter gewerberechtlich zuverlässig ist.Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde mitzuteilen.Sperrzeit (§ 18 GastG)Die Regelsperrzeit beginnt für Schank- und Speisewirtschaften um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Es besteht die Möglichkeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse auf Antrag die Sperrzeit zu verkürzen oder aufzuheben.Im Bedarfsfall kann die Ordnungsbehörde die Sperrzeit auch verlängern.Anzeige der Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tod des Erlaubnisinhabers (§ 10 GastG)Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers darf ein Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben weitergeführt werden. Das Gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall.Wenn der Betrieb von einer der oben genannten Personen weitergeführt wird, hat diese der Erlaubnisbehörde hierüber unverzüglich Anzeige zu erstatten.Sollten Sie beabsichtigen ein Gaststättengewerbe in der Stadt Minden zu betreiben, nehmen Sie bitte vorher telefonisch oder per E-Mail-Kontakt zu der Gewerbeabteilung auf. Gerne können Sie auch einen Beratungstermin vereinbaren.Gestattung (§ 12 GastG)Sollten Sie beabsichtigen ein vorübergehendes Gaststättengewerbe im Rahmen einer Veranstaltung zu betreiben, muss Ihnen dieses gestattet werden. Den Antrag sowie weitere Informationen finden Sie unter der Leistung „Veranstaltung (Anmeldung und Genehmigung)“.
. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz sowie der Personalausweis von jedem gesetzlichen