Dein Suchergebnis zum Thema: Gesetz

Mitarbeiter*innen der Stadt Minden dürfen keine Geschenke annehmen | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/aktuelles/pressearchiv/2025/november/mitarbeiter-innen-der-stadt-minden-duerfen-keine-geschenke-annehmen/

In der Weihnachtszeit sind Geschenke im Geschäftsleben üblich. Aber Mitarbeitende der Stadt Minden dürfen nur geringwertige Aufmerksamkeiten wie Schokolade oder Werbeartikel annehmen.
Das generelle Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken geht auf gesetzliche

Untersuchung von Kampfmittelverdachtsfläche im geplanten Gewerbegebiet nördlich Karlstraße | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/aktuelles/pressearchiv/2025/november/untersuchung-von-kampfmittelverdachtsflaeche-im-geplanten-gewerbegebiet-noerdlich-karlstrasse/

Im Rahmen der regulären Vorarbeiten beginnt voraussichtlich ab dem 8. Dezember die Untersuchung sämtlicher Kampfmittelverdachtsflächen. 
Diese Prüfung ist ein standardisierter und gesetzlich vorgesehener Schritt zur sorgfältigen

Neue Sprechzeiten im Bereich Steuern und Gebühren ab Januar | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/aktuelles/pressearchiv/2025/dezember/neue-sprechzeiten-im-bereich-steuern-und-gebuehren-ab-januar/

Um weiterhin zuverlässig arbeiten zu können und einen guten Service anzubieten, werden die Öffnungs- und Sprechzeiten – einschließlich der telefonischen Erreichbarkeit – ab dem 1. Januar 2026 angepasst. Der Mittwoch entfällt künftig als Sprechtag.
Gleichzeitig ist es für die Mitarbeitenden wichtig, Bescheide sorgfältig zu bearbeiten, gesetzliche

Wohngeld | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:1106/wohngeld/

Wohngeld kann bewilligt werdenfür Mieter (Mietzuschuss)für Eigentümer bei selbstgenutztem Wohnraum (Lastenzuschuss)Die Bewilligung ist abhängig vonder Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder,der Höhe der Miete oder der monatlichen Belastung bei Wohneigentum undder Anzahl der Haushaltsmitglieder Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.Sie sind verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes oder zum Wegfall des Anspruchs führen können.UmzugBeantragung von Transferleistung (z. B. SGB II und SGB XII)Aus- und Einzug von PersonenVerringerung der Miete oder Erhöhung des Einkommens um mehr als 15 %Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietstufen.Minden gehört der Mietenstufe II an. Bitte beachten Sie: Weiterleistunganträge und Erhöhungsanträge können auch über die bereitgestellten Online-Dienste beantragt werden. 
Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen

Neue Schilder erinnern an richtigen Überholabstand zu Radfahrenden | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/aktuelles/pressearchiv/2025/oktober/neue-schilder-erinnern-an-richtigen-ueberholabstand-zu-radfahrenden/

Neue Schilder erinnern an den vorgeschriebenen Überholabstand zu Radfahrenden. Wo kein sicherer Abstand möglich ist, müssen Autofahrende hinter dem Radverkehr bleiben.
Sie erinnern Autofahrende daran, beim Überholen von Radfahrenden den gesetzlich vorgeschriebenen

Wahlbeteiligung liegt in Minden um 16 Uhr bereits bei 75,2 Prozent   | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/aktuelles/pressearchiv/2025/februar/wahlbeteiligung-liegt-in-minden-um-12-uhr-bei-50-1-prozent/

Am heutigen Sonntag, 23. Februar, entscheidet sich, aus welchen 630 Abgeordneten sich  künftig der  Deutsche Bundestag zusammensetzt. Alle Wähler*innen haben zwei Stimmen. Die 52 Wahllokale in Minden haben noch bis 18 Uhr geöffnet.
Die nach dem alten Wahlrecht festgelegte gesetzliche Regelgröße von 598 Abgeordneten

Gaststätte | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:951/gaststaette/

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.Endgültige Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG)Zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank wird eine Gaststättenerlaubnis benötigt. Diese Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn weder Bedenken hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Antragsstellers noch hinsichtlich der Eignung der Räume bestehen.Eine Gaststättenerlaubnis wird nicht benötigt, falls lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen abgegeben werden. Darüber hinaus wird keine Gaststättenerlaubnis benötigt, wenn in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen nur an Hausgäste verabreicht werden.Vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 GastG)Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis berechtigt, ebenso wie eine endgültige Gaststättenerlaubnis, zum Verkauf von Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle. Die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis ist nur möglich, wenn auch ein Antrag auf Erteilung einer endgültigen Gaststättenerlaubnis gestellt wird, da die vorläufige Gaststättenerlaubnis der Überbrückung der Bearbeitungszeit bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis dient. Sie kann auf Antrag erteilt werden, wenn jemand eine ehemalige Gaststätte mit Alkoholausschank innerhalb eines Jahres nach deren Schließung übernimmt. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller gewerberechtlich zuverlässig ist und es keine räumlichen Veränderungen gibt.  Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG)Ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe kann durch einen Stellvertreter betrieben werden. Dieser darf dann im Namen und auf Rechnung des Erlaubnisinhabers, im Übrigen aber unter eigener Verantwortung die Gaststätte selbständig führen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Stellvertreter über eine Stellvertretererlaubnis verfügt. Die Erteilung einer Stellvertretererlaubnis ist erst möglich, wenn für die Gaststätte bereits eine endgültige Gaststättenerlaubnis erteilt worden ist.Die Erteilung einer Stellvertretererlaubnis ist nur möglich, wenn der Stellvertreter gewerberechtlich zuverlässig ist.Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde mitzuteilen.Sperrzeit (§ 18 GastG)Die Regelsperrzeit beginnt für Schank- und Speisewirtschaften um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Es besteht die Möglichkeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse auf Antrag die Sperrzeit zu verkürzen oder aufzuheben.Im Bedarfsfall kann die Ordnungsbehörde die Sperrzeit auch verlängern.Anzeige der Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tod des Erlaubnisinhabers (§ 10 GastG)Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers darf ein Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben weitergeführt werden. Das Gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall.Wenn der Betrieb von einer der oben genannten Personen weitergeführt wird, hat diese der Erlaubnisbehörde hierüber unverzüglich Anzeige zu erstatten.Sollten Sie beabsichtigen ein Gaststättengewerbe in der Stadt Minden zu betreiben, nehmen Sie bitte vorher telefonisch oder per E-Mail-Kontakt zu der Gewerbeabteilung auf. Gerne können Sie auch einen Beratungstermin vereinbaren.Gestattung (§ 12 GastG)Sollten Sie beabsichtigen ein vorübergehendes Gaststättengewerbe im Rahmen einer Veranstaltung zu betreiben, muss Ihnen dieses gestattet werden. Den Antrag sowie weitere Informationen finden Sie unter der Leistung „Veranstaltung (Anmeldung und Genehmigung)“.
. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz sowie der Personalausweis von jedem gesetzlichen