Dein Suchergebnis zum Thema: Gesetz

Zahlungsverkehr Verwarnungsgelder, Bußgelder | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:758/zahlungsverkehr-verwarnungsgelder-bussgelder/

Verwarnungsgelder ruhender Verkehr („Knöllchen“)Verwarnungsgelder fließender Verkehr (Geschwindigkeitsüberwachung)Bußgelder ruhender VerkehrBußgelder fließender VerkehrInhaltliche Fragen zur Festsetzung der Verwarnungs- und Bußgelder, zu den zu Grunde gelegten Verstößen usw. beantworten Ihnen die Mitarbeiter*innen der Bußgeldstelle in der Ordnungsbehörde. Haben Sie Fragen zur Überweisung? Haben Sie eine Mahnung erhalten? Diese und weitere Fragen zum Zahlungsverkehr beantworten Ihnen gern die aufgeführten Mitarbeiter*innen.
Rechtsgrundlage Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) u.a.

Vollstreckung | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:759/vollstreckung/

Die Finanzbuchhaltung ist gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) zur zentralen Stelle für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bei der Stadt Minden bestimmt worden. Sie nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr. Forderungen, die nicht rechtzeitig beglichen wurden, werden angemahnt und anschließend ggf. zwangsweise vollstreckt.
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) Abgabenordnung (AO) Zivilprozessordnung (ZPO) Gesetz

Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:27895-VLR/informationen-nach-dem-informationsfreiheitsgesetz-nrw-ifg-nrw/

Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) ist es, jeder natürlichen Person den Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW steht der Informationsanspruch jeder natürlichen Person zu, d. h. unabhängig vom Alter, der Staatszugehörigkeit und der Nationalität. Der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird gemäß § 5 Abs.1 IFG NRW auf Antrag gewährt. Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Einer Begründung des Antrages auf Informationszugang bedarf es nicht. Auch ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen.Neben eventuell vorrangigen bereichsspezifischen Regelungen enthält das IFG NRW in den §§ 6-9 einen Katalog von Ausnahmetatbeständen, die die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang rechtfertigen können:Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung (§ 6 IFG NRW)Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (§ 7 IFG NRW)Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW)Schutz personenbezogener Daten (§ 9 IFG NRW)Die Erteilung der Informationen ist nach § 11 Abs. 1 IFG NRW grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist hingegen gebührenfrei.
Rechtsgrundlage Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land

Wohnberechtigungsschein | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

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Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine „Wohnungszuweisung“ dar.Zuständigkeit: Die Stadt Minden ist zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines für Umzüge nach Minden oder innerhalb von Minden sowie von Minden in eine andere Stadt/Kommune innerhalb von NRW.Bei Umzügen aus Minden in ein anderes Bundesland ist die Stadt Minden nicht zuständig.Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines dürfen Sie als Antragsteller und Ihre Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. 
Zinssenkung_Stand 01.01.2026.pdf Rechtsgrundlage § 18 Gesetz zur Förderung und

Wilder Müll Meldung | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

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Als „wilder Müll“ werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um „wilden Müll“, wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.Das Ablagern von „wildem Müll“ ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden. Kann der*die Verursacher*in des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.Wenn Sie Müll auf öffentlichen Straßen oder Flächen feststellen, dann melden Sie diesen bitte über den Mängelmelder.Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie sich in der Regel auch um die Beseitigung von Abfall kümmern, der gegen Ihren Willen auf Ihrem Grundstück abgelagert wurde.Im Übrigen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung von „wildem Müll“ verantwortlich.
Rechtsgrundlage Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der