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Wilder Müll Meldung | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:28222-VLR/wilder-muell-meldung/

Als „wilder Müll“ werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um „wilden Müll“, wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.Das Ablagern von „wildem Müll“ ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden. Kann der*die Verursacher*in des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.Wenn Sie Müll auf öffentlichen Straßen oder Flächen feststellen, dann melden Sie diesen bitte über den Mängelmelder.Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie sich in der Regel auch um die Beseitigung von Abfall kümmern, der gegen Ihren Willen auf Ihrem Grundstück abgelagert wurde.Im Übrigen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung von „wildem Müll“ verantwortlich.
Rechtsgrundlage Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der

Gartenabfall Entsorgung | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:28009-VLR/gartenabfall-entsorgung/

Gartenabfälle sind ausschließlich organische Pflanzenabfälle, die bei der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gartens anfallen. Diese können Sie entweder in der Biotonne entsorgen oder bei der nächstgelegenen Annahmestelle für Gartenabfälle oder bei der Kompostierungsanlage direkt anliefern. Darüber hinaus ist auch eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen.Zusätzlich können Erzeuger oder Besitzer ihre kompostierbaren Abfälle, soweit möglich, selbst auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, durch Kompostierung verwerten. Die Eigenkompostierung auf dem angeschlossenen Grundstück ist nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Die Abfälle müssen ordnungsgemäß und schadlos kompostiert werden, sodass Gerüche und Siedlungsgeziefer nicht entsteht. Kompostierbare Abfälle aus privaten Haushalten können beim Wertstoffhof der SBM oder der Kreisabfallverwertungsgesellschaft (KAVG) angeliefert werden. Die Anlieferung ist gebührenpflichtig.  Kompostierbare Abfälle, die nicht oder nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden, sind der Stadt Minden oder der Kreisabfallverwertungsgesellschaft (KAVG) zu überlassen. Kompostierbare pflanzliche Abfälle sind: Obst- und Gemüsereste, Eier- und Nussschalen, Schalen von Citrusfrüchten, Kaffeesatz mit Filtertüten, Teebeutel, Brotreste, Küchentücher und Servietten, Schnittblumen, Topfblumen mit Erde, Sägespäne von unbehandeltem Holz, Strauch- und Heckenschnitt, Gemüseabfälle und Fallobst, Grasschnitt und Laub, verwelkte und abgestorbene Zierpflanzen möglich. 
Rechtsgrundlage Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der

Kommunalwahl barrierefrei auch für Menschen mit Sehverlust | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/aktuelles/pressearchiv/2020/august/kommunalwahl-barrierefrei-auch-fuer-menschen-mit-sehverlust/

5. August 2020 | Minden/Düsseldorf. Am 13. September werden blinde und sehbehinderte Menschen in Nordrhein-Westfalen (NRW) zum ersten Mal flächendeckend barrierefrei an einer Kommunalwahl teilnehmen.
August 2020   So steht es im Gesetz. Aber was bedeutet das praktisch?