Dein Suchergebnis zum Thema: Gesetz

1918–1933: Die Bezirksregierung Düsseldorf in der Weimarer Republik | Bezirksregierung Düsseldorf

https://www.brd.nrw.de/Ueber-uns/Die-Bezirksregierung/Geschichte-der-Bezirksregierung/1918-1933-Die-Bezirksregierung

Zu den erklärten Zielen der Revolution von 1918 gehörte die Demokratisierung der Verwaltung. Dies bedeutete vor allem bei den Behördenleitern die Auswahl von Personen, die fest auf dem Boden der
Die Weimarer Republik, deren Verfassung nur den Rang eines einfachen Gesetzes hatte

Inverkehrbringen durch pharmazeutische Unternehmer und Großhändler | Bezirksregierung Düsseldorf

https://www.brd.nrw.de/Themen/Gesundheit-Soziales/Pharmaziewesen-Arzneimittel-und-Medizinprodukte/Inverkehrbringen-durch

Aufgaben und Leistungen Soweit jemand Arzneimittel unter seinem eigenen Namen als pharmazeutischer Unternehmer in Verkehr bringen will, ist dazu vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 67 Abs. 1
hinaus bedarf es der Meldung eines Informationsbeauftragten nach § 74 a AMG mit gesetzlich

Kurzprotokoll Informationsveranstaltung über das geplante Bodenordnungsverfahren Wallach-Borth am 10.07.2017 in der Stadthalle Rheinberg | Bezirksregierung Düsseldorf

https://www.brd.nrw.de/themen/planen-bauen/bodenordnung/kurzprotokoll-informationsveranstaltung-ueber-das-geplante

Anwesend: Bezirksregierung Düsseldorf, Dez 33 Herr Merten, Herr Wilden, Herr Gassen Deichverband Duisburg-Xanten Deichgräf Paeßens, GF Herr Schwenke LINEG Herr Böhmer, Herr Kempken Am 10.07.2017 fand
Eigentümer und Pächter sollten frühzeitig über Anlass, Ziele, die gesetzliche Basis

Zentrales Schadensersatzbüro für In- und Ausland | Bezirksregierung Düsseldorf

https://www.brd.nrw.de/Ueber-uns/Organisationsstruktur/Abteilung-1-Zentralabteilung/Dezernat-12-Beauftragte-fuer-den-3

I. Verfahren Private Unfälle der Landesbediensteten und/oder ihrer beihilfeberechtigten Angehörigen, die durch Fremdverschulden verursacht wurden, bzw. tätliche Angriffe auf diesen Personenkreis,
Verfahren Diese Schadensersatzansprüche gehen gesetzlich gem. § 81 Landesbeamtengesetz