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Hundesteuersatzung / Gemeinde Rietz-Neuendorf

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Satzung ÃŒber die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Rietz-Neuendorf Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziff. 10 der Gemeindeordnung fÃŒr das Land Brandenburg A (GO) vom 15.10.1993 (GVBl.BbG Teil I S. 398) in der jeweils geltenden Fassung i.V. mit den §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes fÃŒr das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I/99 S. 231), zuletzt geÀndert durch Art. 10 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBl. I/03 S. 172, 177) und durch Art. 5 des zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 (GVBl 2003 I/16 S. 295) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 09.02.2004 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand, Steuerpflichtiger, Haftung Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund aufgenommen hat. Alle ineinem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihrem Halter gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen abgegeben ist.Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hÀlt, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten ÃŒberschreitet. § 2 Steuermaßstab und Steuersatz Die Steuer betrÀgt jÀhrlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam ein Hund gehalten wird 24.00 EUR zwei Hunde gehalten werden, wie a) zuzÃŒglich fÃŒr den 2. Hund 36.00 EUR drei oder mehr Hunde gehalten werden, wie b) zuzÃŒglich jeweils fÃŒr den 3. und jeden weiteren Hund 60.00 EUR Hunde, fÃŒr die Steuerfreiheit nach § 3 besteht und fÃŒr die Steuerbefreiung nach § 4 gewÀhrt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 nicht berÃŒcksichtigt. Hunde, fÃŒr die SteuerermÀßigung nach § 5 gewÀhrt wird, werden mitgezÀhlt. § 3  Steuerfreiheit Steuerfrei sind Personen, die sich nicht lÀnger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, fÃŒr diejenigen Hunde, die sie bei Ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Stadt oder Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. § 4  Steuerbefreiung Steuerbefreiung wird auf Antrag gewÀhrt fÃŒr Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder und Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Steuerbefreiung kann von Auflagen oder der Vorlage eines amtsÀrztlichen Zeugnisses abhÀngig gemacht werden. § 5  Allgemeine SteuerermÀßigung Die Steuer wird auf Antrag auf die HÀlfte des Steuersatzes nach § 2 ermÀßigt fÃŒr das Halten von Hunden, die zur Bewachung von GebÀuden, welche von dem nÀchsten bewohnten GebÀude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind. FÃŒr das Halten von Hunden, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nÀchsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2ermÀßigt. FÃŒr das Halten von Hunden durch EmpfÀnger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und durch solche Personen, die diesen einkommensmÀßig gleichstehen, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 ermÀßigt,jedoch nur fÃŒr einen Hund. § 6  Allgemeine Voraussetzungen fÃŒr Steuerbefreiung und SteuerermÀßigung (SteuervergÃŒnstigung) SteuervergÃŒnstigung wird nur gewÀhrt, wenn der Hund fÃŒr den SteuervergÃŒnstigung in Anspruch genommen wird, fÃŒr den angegebenen Verwendungszweck hinlÀnglich geeignet ist; dieses gilt nicht in den FÀllen des § 5 Abs. 3. Der Antrag auf SteuervergÃŒnstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die SteuervergÃŒnstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Rietz-Neuendorfzu stellen. Bei verspÀtetem Antrag wird die Steuer fÃŒr den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den SteuersÀtzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen fÃŒr die beantragte SteuervergÃŒnstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte SteuervergÃŒnstigung fÃŒr einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. Über die SteuervergÃŒnstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die SteuervergÃŒnstigung gilt nur fÃŒr den Hundehalter, fÃŒr den sie beantragt und bewilligt worden ist. Fallen die SteuervergÃŒnstigungen weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Rietz-Neuendorf anzuzeigen. § 7  Beginn und Ende der Steuerpflicht Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen HÃŒndin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Wird in den FÀllen des § 1 Abs. 3 die Frist von zwei Monaten ÃŒberschritten, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten ÃŒberschritten worden ist. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund verÀußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt oder Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fÀllt. § 8  Festsetzung und FÀlligkeit der Steuer Die Steuer wird fÃŒr ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst wÀhrend des Kalenderjahres beginnt – fÃŒr den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer wird am 01.07. mit dem gesamten Jahresbetrag fÀllig. Steuerveranlagungen nach dem 01.07. werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fÀllig. Endet die Steuerpflicht wÀhrend des Kalenderjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten oder zu verrechnen. Wer einen bereits in der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die fÃŒr den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. § 9 Sicherung und Überwachung der Steuer Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen HÃŒndin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde anzumelden. In den FÀllen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten ÃŒberschritten worden ist, und in den FÀllen des § 7 Abs. 3 Satz 1 muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn verÀußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Im Fall der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf ÃŒbersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung ÃŒber die Steuerbefreiung oder zu jedem anderen Zeitpunkt fÃŒr jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf nach Erhalt einer Hundemarke Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gÃŒltigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde die gÃŒltige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere GegenstÀnde, die der Steuermarke Àhnlich sehen, dÃŒrfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gÃŒltigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehÀndigt. Die Höhe der GebÃŒhr fÃŒr eine Steuermarke richtet sich nach der jeweils gÃŒltigen Satzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf ÃŒber die Erhebung von VerwaltungsgebÃŒhren. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage ÃŒber die von ihm gehaltenen Hunde wahrheitsgemÀß Auskunft zu erteilen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung) Bei DurchfÃŒhrung von Hundebestandsaufnahmen ist der Hundehalter verpflichtet, die ihm von der Gemeinde Rietz-Neuendorf ÃŒbersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist wahrheitsgemÀß auszufÃŒllen. Durch das AusfÃŒllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den AbsÀtzen 1 und 2 nicht berÃŒhrt. § 10  Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetztes fÃŒr das Land Brandenburg handelt insbesondere, wer vorsÀtzlich oder leichtfertig als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen fÃŒr eine SteuervergÃŒnstigung nicht oder nicht fristgemÀß anzeigt entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht fristgemÀß anmeldet. entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte Steuermarke umherlaufen lÀsst, die Steuermarke auf Verlangen dem Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere GegenstÀnde, die der Steuermarke Àhnlich sehen, anlegt. entgegen § 9 Abs. 4 nicht oder nicht wahrheitsgemÀß Auskunft erteilt. entgegen § 9 Abs. 5 die von der Gemeinde Rietz-Neuendorf ÃŒbersandten Nachweisungen nicht, nicht wahrheitsgemÀß oder nicht fristgemÀß ausfÃŒllt Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können nach § 15 Abs. 3 KAG mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. § 11  Inkrafttreten Die Hundesteuersatzung tritt rÃŒckwirkend zum 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen ÃŒber die Erhebung von Hundesteuern vom 01.01.2001 der ehemaligen Gemeinden Ahrensdorf Birkholz Buckow Drahendorf Glienicke Görzig Groß-Rietz Herzberg NeubrÃŒck Pfaffendorf und Sauen sowie der ehemaligen Gemeinde Alt Golm vom 01.06.2001 und der ehemaligen Gemeinde Wilmersdorf vom 01.04.2001 außer Kraft. Rietz-Neuendorf, den 19.02.2004 gez. Olaf Klempert BÃŒrgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Buchstabe