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EuGH: Fluggastrechte und „außergewöhnliche Umstände“

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Der EuGH (Urteil vom 16.05.2024 – Az. C-405/23) hat mal wieder zur sog. Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004) entschieden. Diesmal ging es um den Ausschluss von Ausgleichszahlungsansprüchen des Fluggastes wegen „außergewöhnlichen Umständen“. Diese können – so der EuGH – auch darin begründet sein, dass der Flughafenbetreiber nicht genügend Personal für die Gepäckverladung hat. Das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug aufgrund eines solchen außergewöhnlichen Umstands eine große Verspätung hatte, muss jedoch zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste nachweisen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und dass es gegen dessen Folgen die der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat.
bei dem fraglichen Personalmangel um einen außergewöhnlichen Umstand“ handelt, wird

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Jugend Aktiv Plus – Wege in die Zukunft!

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Endlich volljährig, die Schule beenden, eine eigene Wohnung suchen und den Übergang in Ausbildung und Beruf schaffen: In dieser Lebensphase stecken viele Chancen, sie stellt zahlreiche junge Menschen aber auch vor Herausforderungen, die sie allein nicht meistern können.
AKTIV PLUS ein wichtiger Baustein zum postulierten Ziel Hamburgs „Jede und Jeder wird

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Kompetenzausübungsregeln im EU- Vertrag- Zur Bedeutung des Subsidaritätsprinzips

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1.       Einleitung: Zur Kompetenzordnung der Europäischen UnionDie Union darf gemäß Art. 5 Abs. 1 EUV nur im Rahmen der ihr durch die Mitgliedsstaaten vertraglich übertragenen Zuständigkeiten tätig werden („Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“). Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.Die Zuständigkeiten beziehungsweise Verbandskompetenzen der Europäischen Union (Union) sind im Katalog der Art. 2 ff. AEUV ausdrücklich geregelt. Die Kompetenznormen bestimmen, zu welcher Art von Handlung die Union berechtigt ist. Damit soll die Selbstermächtigung der Gesetzgebungsorgane ebenso ausgeschlossen werden wie kompetenzloses Handeln. Ausschließliche Kompetenzen der Union (Art. 2 Abs. 1 AUEV) entfalten eine Sperrwirkung gegenüber den Mitgliedsstaaten, die in diesen Bereichen gesetzgeberisch nicht tätig werden dürfen. Im Bereich der geteilten Kompetenzen (Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 AEUV) können dagegen sowohl Union als auch die Mitgliedsstaaten gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtakte erlassen. Hiervon erfasst werden sowohl konkurrierende und parallele Kompetenzen. Auf die (bestehenden) Unionskompetenzen bauen die sogenannten Kompetenzausübungsregeln auf.
Kompetenzausübungsregeln im EU-Vertrag Die Ausübung der Unionskompetenzen wird durch

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