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Bekanntmachung – frÃŒhzeitige Beteiligung Öffentlichkeit und TÖB PV-FFA Pfaffendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Bekanntmachungen/index.php?object=tx%2C3728.21447.1&NavID=3728.98&La=1

B-0536/2024 beschlossen, die Öffentlichkeit und die TrÀger öffentlicher Belange – Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung – ZusÀtzlich wird die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen fÃŒr jedermann – Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung
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Bekanntmachung – frÃŒhzeitige Beteiligung Öffentlichkeit und TÖB PV-FFA Pfaffendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/Gemeinde/Wichtige-Themen/index.php?object=tx%2C3728.21447.1&NavID=3728.72&La=1

B-0536/2024 beschlossen, die Öffentlichkeit und die TrÀger öffentlicher Belange – Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung – ZusÀtzlich wird die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen fÃŒr jedermann – Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung
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Bekanntmachung – frÃŒhzeitige Beteiligung Öffentlichkeit und TÖB PV-FFA Pfaffendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/index.php?La=1&object=tx%2C3728.21447.1&kuo=2&sub=0

B-0536/2024 beschlossen, die Öffentlichkeit und die TrÀger öffentlicher Belange – Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung – ZusÀtzlich wird die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen fÃŒr jedermann – Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung
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Festsetzung der Steuern und Abgaben fÃŒr das Jahr 2026 / Gemeinde Rietz-Neuendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/index.php?La=1&object=tx%2C3728.32792.1&kuo=2&sub=0

GemÀß § 12 a und § 12 b des Kommunalabgabengesetzes fÃŒr das Land Brandenburg – Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird öffentlich bekannt gemacht, dass fÃŒr – die fÃŒr das Kalenderjahr 2026 die gleiche Steuer (wie Grundsteuer A, Grundsteuer B, – ) zu entrichten haben, die Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt wird – Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag (GebÃŒhrenbetrag) Àndern, ergeht gemÀß § 12 b
GemÀß § 12 a und § 12 b des Kommunalabgabengesetzes fÌr das Land Brandenburg