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Stadtsanierung / Stadt Neubrandenburg

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Damit die Städte die Aufgaben und Herausforderungen innerhalb der städtebaulichen Entwicklung besser bewältigen können, unterstützt der Bund die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen mit Programmen zur Städtebauförderung. Dazu gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen gemäß Artikel 104 b Grundgesetz, die durch Mittel der Länder und Kommunen ergänzt werden. Die Bundesfinanzhilfen werden den Ländern auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung (VV Städtebauförderung) zur Verfügung gestellt. Hauptziel der Städtebauförderung ist es, die Städte und Gemeinden nachhaltig als Wirtschafts- und Wohnstandorte zu stärken und entgegenstehende Mängel oder Missstände dauerhaft zu beheben. Schwerpunkte für den Einsatz der Finanzhilfen sind: Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Maßnahmen der Sozialen Stadt Stadtumbaumaßnahmen in den neuen und in den alten Ländern Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten, unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) Sicherung der Daseinsvorsorge von kleineren Städten und Gemeinden in dünn besiedelten, ländlich geprägten Räumen
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Denkmalschutz / Stadt Neubrandenburg

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Denkmale in Form von Kirchen, Bürgerhäusern und der historischen Altstadt, aber auch beispielsweise technischen Bauten, prägen unsere Umgebung nachhaltig. Sie machen Geschichte authentisch erfahrbar und überliefern Wissen über lange vergessene Materialien, Bau- und Lebensweisen. Die Aufgabe des Denkmalschutzes ist dabei die eines Anwaltes, der die Einhaltung der Gebote und Gesetze überwacht. So bleibt das uns nur kurz überantwortete Erbe auch für die zukünftigen Generationen erhalten. Denkmale sind bedeutend für die Geschichte des Menschen und können in Mecklenburg-Vorpommern aus künstlerischen wissenschaftlichen geschichtlichen volkskundlichen städtebaulichen Gründen unter Schutz gestellt werden. Eine exakte Definition dazu liefert der § 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG M-V). Denkmale werden in Baudenkmale, Bodendenkmale und Denkmalbereiche untergliedert und sind in der Denkmalliste eingetragen. Diese wird von der unteren Denkmalschutzbehörde geführt. Während die Liste der Baudenkmale öffentlich ist, muss für die Einsicht in die Liste der Bodendenkmale ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
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