A. EinführungDie Warenverkehrsfreiheit zählt zu einer der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union (EU) und dient der Verwirklichung des Binnenmarktes, indem sie die nationalen Märkte der Mitgliedstaaten zu einem einzigen europäischen Markt ohne Schranken vereinigt. Geregelt wird die Warenverkehrsfreiheit in den Art. 28-36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diesen Vorschriften lässt sich entnehmen, dass die Warenverkehrsfreiheit durch die Errichtung einer Zollunion und dem Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren bzw. sonstiger Handelshemmnisse mit der gleichen Wirkung gewährleistet werden soll. Zudem wird in Art. 37 AEUV das Gebot aufgestellt, dass die Mitgliedstaaten ihre staatlichen Handelsmonopole derart umformen sollen, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.
Verbraucherschutz, die Lauterkeit des Handelsverkehrs und die Erfordernisse einer wirksamen steuerlichen