Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind Anbieter in der Pflicht, Angebote, welche dazu geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, im Zugang zu beschränken. Auf Angebotsseiten, die sich direkt an Kinder richten, dürfen nur Inhalte zur Verfügung gestellt werden, die für Kinder unter 12 Jahren nicht entwicklungsbeeinträchtigend sind, also mit „ab 0“ oder „ab 6“… Mehr lesen »Technischer Jugendmedienschutz
Altersfreigaben der USK nach dem deutschen Jugendschutzgesetz, soweit diese für Spiele