Nebentätigkeiten für Beamte:innen – Universität Heidelberg https://www.uni-heidelberg.de/de/beschaeftigte-in-wissenschaft-verwaltung-und-technik/service-a-z/nebentaetigkeiten-fuer-beamteinnen
Nach § 62 LBG muss grundsätzlich jede Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme genehmigt
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