Rund um den Bahnhof entstehen neue Fahrradabstellplätze – Universitätsstadt Tübingen https://www.tuebingen.de/pressemitteilungen/24347/26174.html
neue Fahrradabstellplätze Wer seinen Drahtesel vor oder hinter dem Bahnhof parkt, muss
neue Fahrradabstellplätze Wer seinen Drahtesel vor oder hinter dem Bahnhof parkt, muss
Straße (L 1208) zwischen Lustnau und Bebenhausen, die dafür voll gesperrt werden muss
Die Universitätsstadt Tübingen veranstaltet gemeinsam mit der Gesellschaft für zeitgenössische Lyrik eine Lesung mit Musik, die dem Dichter Friedrich Hölderlin gewidmet ist. Zur Veranstaltung „Hälfte des Lebens. Poesie und Narrheit“ im Hölderlin-Jubiläumsjahr 2020 sind alle Interessierten herzlich eingeladen
Während der gesamten Veranstaltung muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Dabei muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden
Die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger muss hier Vorrang haben“, erläutert Bürgermeisterin
Das Stadtmuseum Tübingen bietet im Rahmen der beiden Wanderausstellungen der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur zwei Workshops am 10. und 11. Oktober an, die sich mit der deutschen Einheit und dem Umbruch Ost auseinandersetzen. Beide Workshops leitet Bruno Wiedermann, wissenschaftlicher Volontär im Stadtmuseum.
Wo man keinen Abstand einhalten kann, muss man einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Wer online über eine App sein Auto parkt, muss seit 1.
Rund 40 Vereine, Institutionen und Initiativen stellen sich Neuzugezogenen und allen interessierten Tübingerinnen und Tübingern mit ihrem Angebot vor. Oberbürgermeister Boris Palmer begrüßt die Gäste beim Markt der Vereine
Dafür muss man das Einladungsschreiben an der LTT-Theaterkasse oder beim Verkehrsverein
Dafür muss die Europastraße zwischen der Derendinger Allee und dem Zentralen Omnibusbahnhof
In Tübingen ist die Nutzung von Wohnraum zum Zweck der Fremdenbeherbergung – also zum Beispiel die Vermietung als Ferienwohnung – seit Mitte März nur noch mit Einschränkungen erlaubt: Wer keine Baugenehmigung zur Nutzung als Ferienwohnung hat, darf nicht mehr als 50 Prozent der selbstbewohnten Wohnfläche oder seine Wohnung für mehr als zehn Wochen im Jahr zur Fremdenbeherbergung nutzen.
Wer gegen die Registrierungspflicht verstößt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000