Verkehr / Stadt Neubrandenburg https://www.neubrandenburg.de/Politik-Verwaltung/Onlineservice/Verkehr/
Lieferverkehr das Parken zum Zwecke der Anlieferung vorÃŒbergehend unterbunden werden muss – ß § 45 Abs. 1 bis 3 StVO Ausnahmegenehmigungen (Hindernisse) Der Antrag muss – Die konkrete Örtlichkeit muss benannt werden, zu welchem Zweck die Ausnahmegenehmigung
Lieferverkehr das Parken zum Zwecke der Anlieferung vorÃŒbergehend unterbunden werden muss