Gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) und des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS) zur Vertrauensdiensteverordnung (VDV) – Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. https://www.dbsv.org/stellungnahme/vertrauensdiensteverordnung.html
§ 20 Abs. 1 des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) legt den Rahmen für die in einer Rechtsverordnung zu treffenden Regelungen wie folgt fest: „Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen an die Zugänglich- und Nutzbarmachung von Vertrauensdiensten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 …
Ein Interesse an präzisen Vorgaben muss dabei für drei Adressatenkreise statuiert