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Baustellenfahrzeug (vorübergehendes Haltverbot) | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:13849-VLR/baustellenfahrzeug-voruebergehendes-haltverbot/

Wird an einer Straße mit ständigen Parkaufkommen für einen Möbelwagen oder ein Liefer- oder Versorgungsfahrzeug vorübergehend eine freie Anfahr- und Ladezone benötigt, kann das Team Straßenverkehr auf Antrag ein kurzfristiges Haltverbot anordnen.
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Spätaussiedlerbescheinigung / Vertriebenenausweis | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:12283-VLR/spaetaussiedlerbescheinigung-vertriebenenausweis/

Das Team Soziales ist für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, verloren gegangener Vertriebenenausweise und Spätaussiedlerbescheinigungen zuständig, wenn diese von hier im Zeitraum zwischen 1953 und 2005 ausgestellt wurden.Das Bundesverwaltungsamt ist für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens zuständig, wenn die Registrierung und Verteilung der Antragsteller nach dem 31.12.2004 erfolgt ist.
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Straßensperrung | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:13768-VLR/strassensperrung/

Sobald öffentlicher Straßen- (Verkehrs-) raum in Anspruch genommen wird, muss hierfür eine Genehmigung der Stadt Warendorf eingeholt werden. Dies kann z.B. ein Halteverbot für den Umzugswagen betreffen oder die Straßensperrung für ein Nachbarschaftsfest. Die notwendigen Angaben entnehmen Sie bitte dem zugehörigen Formular.
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Erschließungsverträge | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:12097-VLR/erschliessungsvertraege/

Die Stadt Warendorf kann die Erschließung eines Baugebietes durch Vertrag einem privaten Unternehmer  (Erschließungsträger) übertragen. Dieser übernimmt die Erstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen und refinanziert sich in der Regel durch Kostenerstattungsvereinbarungen mit den Grundstückserwerbern. Die Erschließungskosten werden hier also nicht von der Stadt erhoben, sondern i. d. R. im Grundstückskaufvertrag dem Kaufpreis aufgeschlagen.
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