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Der Beitritt der EU zur EMRK – überflüssig oder überfällig?

https://infopoint-europa.de/de/articles/der-beitritt-der-eu-zur-emrk-ueberfluessig-oder-ueberfaellig

Am 1. Juli 2020 hat Deutschland den Vorsitz des Rates der Europäischen Union (EU) übernommen. In das Programm für die sechsmonatige Präsidentschaft wurde das Ziel aufgenommen, die Verhandlungen über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wieder voranzutreiben.1 Dieser Aspekt war zuvor einige Jahre von der EU vernachlässigt worden. Das Wiederaufgreifen des Ziels soll zum Anlass genommen werden, sich mit dem Beitritt der EU zu diesem völkerrechtlichen Vertrag näher auseinanderzusetzen.  
zuvor durch den EuGH als grundrechtskonform eingestuft wurde, bestünde somit nicht mehr

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EU-Taxonomie: Das Ökolabel für Gas und Atomkraft

https://infopoint-europa.de/de/articles/eu-taxonomie-das-oekolabel-fuer-gas-und-atomkraft

Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit den seit dem Jahr 2022 für den Finanzmarkt geltenden EU-Taxonomie-Regeln und der umstrittenen Aufnahme von Gas und Atomkraft – als ökologisch nachhaltige Energiequellen – in die EU-Taxonomie-Verordnung.  
Beispielsweise müssen ab 2022 Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die kapitalmarktorientiert

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Datenverarbeitungsgrundsätze am Beispiel des sozialen Netzwerkes „Facebook“

https://infopoint-europa.de/de/articles/die-datenverarbeitungsgrundsaetze-der-rechtmaessigkeit-verarbeitung-nach-treu-und-glauben-und-der-transparenz-gem-art-5-i-lit-a-dsgvo-am-beispiel-des-sozialen-netzwerkes-facebook

Die Datenverarbeitungsgrundsätze der „Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und der Transparenz“ am Beispiel des sozialen Netzwerkes „Facebook“. 
erforderlich ist.20 E contrario stellt Meta bei einem Großteil der Datenverarbeitung nicht mehr

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Die Flüchtlingsumverteilung in der Europäischen Union

https://infopoint-europa.de/de/articles/die-fluechtlingsumverteilung-in-der-europaeischen-union

Am 6. September 2017 erließ der EuGH ein vielbeachtetes Urteil [1], wonach Ungarn und die Slowakei sich nicht gegen Quoten zur Umverteilung von Flüchtlingen zur Wehr setzen können. Im Folgenden soll das Urteil zusammengefasst und ein Ausblick auf die politischen und rechtlichen Handlungsoptionen gegeben werden.
Den Klägern stehen keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung.   C.

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