I. Freizügigkeit von UnionsbürgernVier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des Europäischen Binnenmarktes. Während der freie Warenverkehr[1], die Dienstleistungsfreiheit[2] und der freie Kapital- und Zahlungsverkehr[3] die unmittelbar und fast ausschließlich wirtschaftliche Komponente eines gemeinsamen Marktes abdecken, bedient die Personenfreizügigkeit sowohl eine Allgemeine Freizügigkeit für Unionsbürger als auch die wirtschaftlich relevante Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreit in der Union. [1]Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten findet unbeschränkt statt. Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.[2]Die Dienstleistungsfreiheit soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU seine Dienstleistung auch in den anderen Mitgliedstaaten anbieten und durchführen darf. Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der Artt. 56 ff. verboten. [3]Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr gewährt den Transfer von Geld und Wertpapieren in beliebiger Höhe sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie prinzipiell auch für Drittstaatenangehörige gilt, indessen Beschränkungen möglich sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit soll bis 2019 in den Grundzügen durch eine Kaitalmarktunion vertieft und erweitert werden.
Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr