I. HintergrundEs war ein alltäglicher Vorgang – Ein Verbraucher bestellte bei einem Versandhandelsunternehmen Kleidung. Dem Kunden gefielen die Sachen nicht und er schickte sie zurück. Eigentlich nichts Besonderes, aus rechtlicher Sicht aber schon. Die Besonderheit eines solchen Fernabsatzgeschäfts ist, dass der Vertrag ohne persönlichen Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer allein über die Benutzung von Telekommunikationsmitteln, zB über das Internet oder Telefon, abgeschlossen wird. Dieser Vertragsart ist es immanent, dass der Käufer – im Vergleich zum Kauf in einem Handel vor Ort – die Ware vor dem Vertragsabschluss nicht sehen und überprüfen kann. Aus diesem Grunde ist dem Verbraucher das Recht eingeräumt, diesen Vertrag durch Rücksendung der Ware innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Ausübung des Widerrufs durch den Verbraucher führt dann zur Rückabwicklung des Vertrages, so dass der Käufer die empfangene Ware an den Verkäufer zurückzuschicken und im Gegenzug der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuerstatten hat. Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucher neben dem Kaufpreis für die Kleidung auch eine Versandkostenpauschale in Höhe von 4,95 Euro entrichtet. Nun stellte sich die Frage, ob die erhobene Versandkostenpauschale durch den Unternehmer nach dem Widerruf des Vertrages ebenfalls an den Verbraucher zurückzuerstatten ist.In diesem Fall verweigerte der Versandhandel die Rückerstattung. Daraufhin klagte die Verbraucherzentrale NRW als qualifizierter Verbraucherverband auf Unterlassung der Erhebung einer solchen Versandkostenpauschale auch im Falle des Widerrufs. Nach dem deutschen Recht findet sich keine Rechtsgrundlage, auf dessen Grundlage der Käufer die Versandkosten zurückverlangen könnte. Die deutschen Regelungen über das Fernabsatzgeschäft (§§ 312 b-d, 355 ff. BGB) dienen der Umsetzung der Art. 1 bis 6 und 12 I Fernabsatz-RL, so dass sich die deutschen Normen an den europäischen Vorgaben orientieren und gegebenenfalls richtlinienkonform ausgelegt werden müssen. Das europäische Recht überlagert bildlich gesprochen dabei das deutsche Recht. Ist sich der BGH bei der Anwendung des deutschen Rechts nicht sicher, ob dieses einer europäischen Richtlinie entspricht, so muss er den EuGH hinzuziehen. Im vorliegenden Fall hat der BGH dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 I 2, II Fernabsatz-RL dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Ware auch dann an den Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Fernabsatzvertrag wirksam widerrufen hat.
Selbst wenn man die Kosten von § 346 I BGB als erfasst ansehen würde, könnte der