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Liquiditätsregulierung | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/einzelaspekte/liquiditaet/liquiditaetsregulierung-598474

Das Ziel bank­auf­sicht­li­cher Li­qui­di­täts­vor­schrif­ten ist die Si­cher­stel­lung einer je­der­zei­ti­gen Zah­lungs­be­reit­schaft der In­sti­tu­te. Mit der CRR, Ver­ord­nung (EU) Nr. 575/2013) wurden in Anlehnung an das Bas­ler Liquiditäts­rahmenwerk erstmals quantitative Vorschriften in eu­ro­päi­sches Recht eingeführt. Die Umsetzung der beiden Basler Min­dest­stan­dards (LCR, NSFR) sowie der zu­sätz­li­chen Pa­ra­me­ter für die Li­qui­di­täts­über­wa­chung (AMM) erfolgen durch entsprechende Durchführungsstandards sowie im Rahmen der CRR II.
über einen Zeit­raum von 30 Tagen auf­tre­ten­den Nettozahlungs­verpflichtungen nach­kom­men

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Liquiditätsregulierung | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/einzelaspekte/liquiditaet

Das Ziel bank­auf­sicht­li­cher Li­qui­di­täts­vor­schrif­ten ist die Si­cher­stel­lung einer je­der­zei­ti­gen Zah­lungs­be­reit­schaft der In­sti­tu­te. Mit der CRR, Ver­ord­nung (EU) Nr. 575/2013) wurden in Anlehnung an das Bas­ler Liquiditäts­rahmenwerk erstmals quantitative Vorschriften in eu­ro­päi­sches Recht eingeführt. Die Umsetzung der beiden Basler Min­dest­stan­dards (LCR, NSFR) sowie der zu­sätz­li­chen Pa­ra­me­ter für die Li­qui­di­täts­über­wa­chung (AMM) erfolgen durch entsprechende Durchführungsstandards sowie im Rahmen der CRR II.
über einen Zeit­raum von 30 Tagen auf­tre­ten­den Nettozahlungs­verpflichtungen nach­kom­men

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Notenbankfähige Sicherheiten | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/geldpolitik/notenbankfaehige-sicherheiten/notenbankfaehige-sicherheiten-602254

Zur Be­si­che­rung aller Kre­dit­ge­schäf­te ver­langt das Eu­ro­sys­tem gemäß Ar­ti­kel 18.1 der Sat­zung des Eu­ro­päi­schen Sys­tems der Zen­tral­ban­ken (ESZB) von den Ge­schäfts­part­nern die Be­reit­stel­lung von no­ten­bank­fä­hi­gen Si­cher­hei­ten in aus­rei­chen­der Höhe. Um als no­ten­bank­fä­hig ein­ge­stuft zu wer­den, müs­sen die Ver­mö­gens­wer­te eine Viel­zahl von Zu­las­sungs­kri­te­ri­en er­fül­len.
der geld­po­li­ti­schen An­kauf­pro­gram­me.

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Euro20+ geht in die nächste Runde | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/themen/euro20-geht-in-die-naechste-runde-806038

200 junge Leute haben bei Euro20+ im Januar über die Zukunft Europas diskutiert. Am 15. und 16. November lädt die Bundesbank abermals 200 junge Engagierte ein, um über die Themen Zukunft Europa, Digitalisierung, Herausforderungen der Ökonomie und nachhaltiges Wirtschaften zu diskutieren.
November lädt die Notenbank 200 Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer im Alter zwi­schen

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Notenbankfähige Sicherheiten | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/geldpolitik/notenbankfaehige-sicherheiten

Zur Be­si­che­rung aller Kre­dit­ge­schäf­te ver­langt das Eu­ro­sys­tem gemäß Ar­ti­kel 18.1 der Sat­zung des Eu­ro­päi­schen Sys­tems der Zen­tral­ban­ken (ESZB) von den Ge­schäfts­part­nern die Be­reit­stel­lung von no­ten­bank­fä­hi­gen Si­cher­hei­ten in aus­rei­chen­der Höhe. Um als no­ten­bank­fä­hig ein­ge­stuft zu wer­den, müs­sen die Ver­mö­gens­wer­te eine Viel­zahl von Zu­las­sungs­kri­te­ri­en er­fül­len.
der geld­po­li­ti­schen An­kauf­pro­gram­me.

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Wirtschaftsleistung Ende 2019 wohl insgesamt unverändert | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/themen/wirtschaftsleistung-ende-2019-wohl-insgesamt-unveraendert-822758

Die deut­sche Wirt­schaft stagnierte nach Einschätzung der Bundesbank im Jahresschlussquartal 2019 wohl. Die konjunkturelle Zweiteilung habe sich dabei fortgesetzt, heißt es im jüngst veröffentlichten Monatsbericht.
Beginn des neuen Jahres stabilisieren könnte“, schrei­ben die Öko­no­min­nen und Öko­no­men

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Kreditrisiko | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/einzelaspekte/eigenmittelanforderungen/kreditrisiko/kreditrisiko-598424

Kredit- bzw. Adressenausfallrisiken werden mittels zweier alternativer Ansätze quantifiziert. Dabei handelt es sich zum einen um den Kreditrisikostandardansatz und zum anderen um den auf internen Ratings basierender Ansatz.
Da den In­sti­tu­ten bei der An­wen­dung der IMM er­heb­li­che Frei­räu­me ge­währt

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