Das Ziel bankaufsichtlicher Liquiditätsvorschriften ist die Sicherstellung einer jederzeitigen Zahlungsbereitschaft der Institute. Mit der CRR, Verordnung (EU) Nr. 575/2013) wurden in Anlehnung an das Basler Liquiditätsrahmenwerk erstmals quantitative Vorschriften in europäisches Recht eingeführt. Die Umsetzung der beiden Basler Mindeststandards (LCR, NSFR) sowie der zusätzlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung (AMM) erfolgen durch entsprechende Durchführungsstandards sowie im Rahmen der CRR II.
1620 überarbeiteten Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur LCR sind das zugrundeliegende