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FriedhofsgebÃŒhrensatzung / Gemeinde Rietz-Neuendorf

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Satzung ÃŒber die Erhebung von GebÃŒhren fÃŒr die Benutzung der Friedhöfe und der Trauerhallen sowie fÃŒr damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf (FriedhofsgebÃŒhrensatzung) Auf der Grundlage der § 3 Abs. 1 und 28, Abs. 2, Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl I, S. 286), zuletzt geÀndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl I, Nr. 32) in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes fÃŒr das Land Brandenburg (KAG) in der Verfassung der Bekanntmachung vom 31.MÀrz 2004 (GVBl I, S. 174), zuletzt geÀnderten durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl I, Nr. 32) sowie dem Gesetz ÃŒber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 2001 (GVBl I, S. 226), zuletzt geÀndert durch Art. 17 des Gesetzes vom 13. MÀrz 2012 (GVBl I, Nr. 16) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 19. MÀrz 2018 folgende Satzung beschlossen: § 1 GebÃŒhrenpflicht und GebÃŒhrenschuldner Die Gemeinde Rietz-Neuendorf erhebt fÃŒr die Benutzung der Friedhöfe und der Trauerhallen sowie fÃŒr damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde GebÃŒhren nach Maßgabe dieser Satzung. GebÃŒhrenschuldner ist, wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen, derjenige, der Antrag auf Benutzung der gemeindlichen Friedhofseinrichtungen stellt, zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechts oder auf DurchfÃŒhrung sonstiger Leistungen und derjenige, der Leistungen des § 3 in Anspruch nimmt. Mehrere GebÃŒhrenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 2  Entstehen und FÀlligkeit der GebÃŒhren Die GebÃŒhren entstehen mit Antragstellung und BestÀtigung durch die Gemeinde (§ 1, Abs. 2, Buchstabe b). In den FÀllen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden, entsteht die GebÃŒhr mit der Beendigung der gebÃŒhrenpflichtigen Amtshandlung. Die GebÃŒhren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des GebÃŒhrenbescheides fÀllig. Werden nicht alle Leistungen einer GebÃŒhrenposition in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf GebÃŒhrenminderung. § 3  GebÃŒhrentarif TrauerhallenbenutzungsgebÃŒhr 40,00 € GebÃŒhren fÃŒr den Erwerb eines Nutzungsrechts Einzelgrab 400,00 € Familiengrab 2-stellig 650,00 € Familiengrab 3-stellig 950,00 € Familiengrab 4-stellig 1.300,00 € Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 110,00 € Urnenwahlgrab 130,00 € Urnensammelgrab 200,00 € Urnengemeinschaftsgrab (anonyme GrabstÀtte) 150,00 € Urnengemeinschaftsgrab (halbanonyme GrabstÀtte) 200,00 € UrnenstelengrabstÀtte 0,00 € § 4 VerlÀngerung des Nutzungsrechts Die VerlÀngerung des Nutzungsrechtes erfolgt grundsÀtzlich in 5-Jahresschritten. Die Gemeinde ist berechtigt in begrÃŒndeten AusnahmefÀllen einen anderen Zeitraum zu bestimmen. Die GebÃŒhren fÃŒr die VerlÀngerung des Nutzungsrechts werden fÃŒr die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts an einer GrabstÀtte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist, auf der Grundlage des GebÃŒhrentarifs nach § 3 dieser Satzung berechnet. § 5  Geschlechtsspezifische Formulierungen Soweit in dieser Satzung ein geschlechtspezifischer Begriff verwendet wird, gilt die jeweilige Bestimmung auch fÃŒr das andere Geschlecht gleichermaßen. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Rietz-Neuendorf in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Friedhofssatzung der Gemeinde RietzNeuendorf, beschlossen am 09.02.2004, soweit es den Teil der GebÃŒhren anbelangt, ihre GÃŒltigkeit. Rietz-Neuendorf, den 27.03.2018 Klempert  BÃŒrgermeister Bekanntmachungsanordnung fÃŒr die FriedhofsgebÃŒhrensatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf Die Bekanntmachung der vorstehenden FriedhofsgebÃŒhrensatzung der Gemeinde Rietz-Neuendorf wird gemÀß § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geÀndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) sowie den Vorschriften der Verordnung ÃŒber die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435) geÀndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 48) -in der jeweils geltenden Fassunghiermit angeordnet. Gemeinde Rietz-Neuendorf, den 28.03.2018 Olaf Klempert BÃŒrgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendorf