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Benutzungs- und Entgeltordnung fÌr die Nutzung der kommunalen Einrichtungen und RÀume der Gemeinde Rietz-Neuendorf / Gemeinde Rietz-Neuendorf

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Auf Grundlage der §§ 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr.19] S. 286) zuletzt geÀndert am 30. Juni 2022 (GVBl I/22 [Nr. 18] S. 6) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) fÃŒr das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. MÀrz 2004 (GVBl. I/04 [Nr. 08] S.174), zuletzt geÀndert am 19.Juni 2019 (GVBl. I/19 [Nr. 36]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 25.04.2023 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines und Geltungsbereich Die Gemeinde Rietz- Neuendorf stellt im Rahmen der von ihr beschlossenen Benutzungs- und GebÃŒhrensatzung öffentliche gemeindliche Einrichtungen fÃŒr die Wahrnehmung von gemeinnÃŒtzigen, kulturellen, kommunalen, gesellschaftlichen, sozialen Zwecken und fÃŒr private Nutzungen zur VerfÃŒgung. Öffentliche gemeindliche Einrichtungen im vorgenannten Sinn sind die durch die Gemeinde Rietz- Neuendorf in den Ortsteilen der Gemeinde unterhaltenen GebÀude und RÀumlichkeiten (DorfgemeinschaftshÀuser) gemÀß Anlage 1 dieser Satzung und der Versammlungsraum im Rathaus. Eine Vermietung erfolgt nur, wenn Belange der Gemeinde oder sonstige öffentliche Interessen hierdurch nicht beeintrÀchtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Vermietung besteht nicht. § 2 Nutzungsentgelte FÃŒr die zeitweise Überlassung der öffentlichen gemeindlichen Einrichtungen gemÀß § 1 Abs. 2 dieser Satzung werden Nutzungsentgelte erhoben. Das Nutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und den Betriebs- bzw. Nebenkosten. Die Nutzung von SanitÀreinrichtungen, KÃŒchen inklusive Ausstattung und des Mobiliars ist mit dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt abgegolten. Betriebskosten sind die Kosten der Energie, Heizung, Wasser und Abwasser, Versicherung und der (soweit entsprechende BehÀlter bereitgestellt werden) Abfallentsorgung. Die Höhe der Nutzungsentgelte ergibt sich aus der Anlage 1 dieser Satzung. § 3 Unentgeltliche Nutzung Eine Befreiung von der Entrichtung eines Nutzungsentgelts gilt fÃŒr: Sitzungen und Veranstaltungen der Gemeindevertretung, ihrer AusschÃŒsse und BeirÀte Sitzungen und Versammlungen der OrtsbeirÀte der Ortsteile der Gemeinde Versammlungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wahlen Versammlungen der ortsansÀssigen Vereine Veranstaltungen von/ fÃŒr Kindereinrichtungen der Gemeinde unentgeltliche Veranstaltungen fÃŒr Senioren. Über weitere Entgeltbefreiungen entscheidet die Gemeinde auf Antrag im Einzelfall. § 4 ErmÀßigung des Nutzungsentgelts FÃŒr die private Nutzung der öffentlichen gemeindlichen Einrichtungen im Sinne dieser Satzung durch Einwohner der Gemeinde wird eine ErmÀßigung des zu entrichtenden Nutzungsentgelts um 10 Prozent gewÀhrt. RegelmÀßigen Nutzern der RÀumlichkeiten im Rahmen einer Vereinsnutzung wird eine ErmÀßigung des zu entrichtenden Nutzungsentgelts in Form eines Verzichts auf die Nettokaltmiete gewÀhrt. Die Kostenbeteiligung in Form der anteiligen Tragung der Betriebs- bzw. Nebenkosten wird pauschal auf 5 € je Nutzung festgelegt. Alternativ kann eine damit vergleichbare Sachleistung anerkannt werden. § 5 Verfahren Die Vermietung der DorfgemeinschaftshÀuser erfolgt durch den Ortsvorsteher/die Orts-vorsteherin des jeweiligen Ortsteils der Gemeinde Rietz- Neuendorf oder eine von diesem/ dieser benannte verantwortliche Person in Absprache mit der Gemeinde. Die Vermietung des Versammlungsraums im Rathaus der Gemeinde erfolgt durch einen Beauftragten der Gemeinde. Eine Vermietung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und auf der Grundlage einer schriftlich abzuschließenden Nutzungsvereinbarung, fÃŒr die ein einheitliches Mietformular zur VerfÃŒgung gestellt wird. Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten: Name, Anschrift und Telefonnummer des volljÀhrigen Antragstellers Name, Anschrift und Telefonnummer des volljÀhrigen Verantwortlichen fÃŒr die Veranstaltung soweit vom Antragsteller abweichend Datum, Zweck und voraussichtliche Dauer der Veranstaltung zu erwartende Teilnehmerzahl öffentliche oder geschlossene Veranstaltung mit/ ohne Eintrittsgeld. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Verein oder eine juristische Person, sind auch Name und Anschrift des vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds bzw. GeschÀftsfÃŒhrers anzugeben. Die Mietvereinbarung kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung widerrufen werden. § 6 Entgeltschuldner und Entrichtung des Nutzungsentgelts Zur Zahlung des Nutzungsentgelts ist verpflichtet, wer öffentliche gemeindliche Einrichtungen im Sinne dieser Satzung nutzt. Das Nutzungsentgelt ist grundsÀtzlich bis zum Beginn der Nutzung auf das Konto der Gemeinde zu entrichten. Nutzer im Rahmen einer regelmÀßigen Vereinsnutzung im Sinne von § 4 Abs. 2 der Satzung haben das Nutzungsentgelt jeweils zum Monatsersten fÃŒr den vorangegangenen Monat an die Gemeinde zu entrichten. § 7 Nutzung und Haftung des Nutzers Der Nutzer gewÀhrleistet, dass die ÃŒberlassenen RÀume nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung verwendet werden. Vorhandene Haus- oder Benutzungsordnungen sind zu beachten. Der Nutzer hat fÃŒr die Einhaltung geltender Gesetze und Regelungen (Brandschutz, Jugendschutz, Rauchverbot in öffentlichen GebÀuden) und insbesondere der Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes Sorge zu tragen. Der Nutzer gewÀhrleistet, dass wÀhrend der Gesamtdauer der Nutzung die Aufsicht und Verantwortung fÃŒr die Ordnung und Sicherheit durch eine oder mehrere volljÀhrige Personen gewÀhrleistet ist. Die Gemeinde kann verlangen, dass zusÀtzliches Aufsichtspersonal gestellt wird. Der Nutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung von gemeindlichen RÀumlichkeiten auf Dritte zu ÃŒbertragen. Die zur Nutzung ÃŒberlassenen RÀumlichkeiten sind nach der Nutzung gereinigt und wieder in den im Zeitpunkt des Nutzungsbeginns vorhandenen Zustand zu versetzen. Bei Verstößen gegen die Reinigungspflicht erfolgt die Reinigung durch die Gemeinde. Die hierdurch entstandenen Kosten, die pauschal betragsmÀßig der Höhe des jeweiligen Nutzungsentgelts entsprechen, sind vom Nutzer zu tragen. Durch die Nutzung entstandene SchÀden an RÀumen, Einrichtungen, Zubehör oder Außen-anlagen sind dem jeweiligen Ortsvorsteher/ der jeweiligen Ortsvorsteherin oder der benannten verantwortlichen Person unverzÃŒglich zu melden. Der Nutzer ist zur Übernahme der Kosten fÃŒr die Beseitigung von schuldhaft verursachten SchÀden an RÀumen, Einrichtungen, Zubehör oder Außenanlagen verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht unabhÀngig davon, ob die SchÀden durch den Nutzer selbst oder Teilnehmer der Veranstaltung verursacht worden sind. Der Nutzer hat die Gemeinde von allen im Zusammenhang mit der Nutzung denkbaren SchadensersatzansprÃŒchen – auch Dritten gegenÃŒber – freizustellen. Mehrere Nutzer haften der Gemeinde gegenÃŒber als Gesamtschuldner. § 8 Haftung der Gemeinde Die Gemeinde haftet fÃŒr Dritten entstehende SchÀden durch die Nutzung der RÀume oder Einrichtungen, des Zubehörs oder der Außenanlagen nur, wenn die SchÀden auf grob fahr-lÀssige oder vorsÀtzliche Pflichtverletzungen der Gemeinde zurÃŒckzufÃŒhren sind. Es wird keine Haftung fÃŒr vom Nutzer oder den Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachte GegenstÀnde oder Garderobe ÃŒbernommen. § 9 Hausrecht Die Gemeinde, der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin oder die von diesen benannte verantwortliche Person ÃŒben in dem jeweiligen Dorfgemeinschaftshaus das Hausrecht aus. Der Nutzer sowie die Teilnehmer der Veranstaltung haben den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu leisten. § 10 Geschlechtsspezifische Formulierung Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch fÃŒr die jeweils anderen Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zusammen mit der zugehörigen Anlage 1 als Bestandteil der Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung fÃŒr die Vermietung der gemeindeeigenen Einrichtungen der Gemeinde Rietz- Neuendorf vom 09.02.2004 und die durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.02.2007 erlassene Satzung ÃŒber NutzungsgebÃŒhren fÃŒr das FeuerwehrgerÀtehaus Glienicke außer Kraft. Rietz-Neuendorf, den 12.05.2023 Oliver Radzio BÃŒrgermeister