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Kita-Essengeldsatzung / Gemeinde Rietz-Neuendorf

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Satzung ÃŒber die Versorgung der Kinder mit Mittagessen in den kommunalen KindertagesstÀtten der Gemeinde Rietz-Neuendorf  (Kita-Essengeldsatzung) Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.1/07, [Nr.19], S. 286), zuletzt geÀndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6), der§§ 1, 12, 17, 18, 22 und 23 des zweiten Gesetzes zur AusfÃŒhrung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe -KindertagesstÀttengesetz (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 16], S.384), zuletzt geÀndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. MÀrz 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 11], S. 8) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf in Ihrer Sitzung am 23.04.2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 Grundsatz Der Versorgungsauftrag wird hinsichtlich einer gesunden ErnÀhrung und Versorgung gemÀß § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG durch die KindertagesstÀtte in Form des Angebotes eines Mittagessens sowie FrÃŒhstÃŒck und Vesper als ergÀnzende Mahlzeit nach Bedarf gewÀhrleistet. In qualitativer Hinsicht wird zur Sicherstellung einer gesunden ErnÀhrung auf die GrundsÀtze der Deutschen Gesellschaft fÃŒr ErnÀhrung e.V. (DGE) zurÃŒckgegriffen. § 2 Geltungsbereich Das in § 1 beschriebene Versorgungsangebot der Mittagsverpflegung steht fÃŒr Krippen- und Kindergartenkinder, die in den kommunalen KindertagesstÀtten der Gemeinde Rietz-Neuendorf betreut werden, zur VerfÃŒgung. Die Mahlzeiten werden in der definierten QualitÀt an jedem Öffnungstag der jeweiligen Einrichtung den betreuten Kindern durch eigene KÃŒchenversorgung bereitgestellt. Die Mittagsversorgung fÃŒr Hortkinder erfolgt als Schulspeisung ÃŒber einen Caterer und ist somit nicht Bestandteil dieser Satzung. § 3 Begriffsbestimmungen Personensorgeberechtigte(r) im Sinne dieser Satzung ist / sind gemÀß § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII und § 17 Abs. 1 KitaG, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BÃŒrgerlichen Gesetzbuches (vgl. § 1631 BGB) die Personensorge zusteht, z.B. Eltern. In dieser Satzung werden zur besseren Lesbarkeit die Personensorgeberechtigten benannt. Mehrere Personensorgeberechtige haften als Gesamtschuldner. Die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen sind ein Zuschuss zur Mittagsverpflegung des Kindes (Essengeld), den die Personensorgeberechtigten zu leisten haben. Die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen sind kein Bestandteil der ElternbeitrÀge. § 4 DurchfÃŒhrung Die Gemeinde organisiert die Bereitstellung der Mahlzeiten selbst. Hierbei verpflichtet sich die Gemeinde zur Einhaltung von qualitativen Standards fÃŒr die Zubereitung von Speisen. Die Bestellung und Abbestellung der einzelnen Mahlzeiten im Rahmen des Versorgungsangebotes erfolgt durch die Personensorgeberechtigten des jeweiligen Kindes, fÃŒr welches ein entsprechender Betreuungsvertrag in der KindertagesstÀtte abgeschlossen wurde. Eine Nicht-Teilnahme an der Mittagsversorgung durch Abwesenheit des Kindes (z.B. bei Krankheit, Urlaub, o.À.) muss durch die Personensorgeberechtigten in der KindertagesstÀtte rechtzeitig gemeldet werden. Hierzu haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit die bestellte Mahlzeit bis 08:00 Uhr ab Tag der Abwesenheit des Kindes zu melden. Abbestellungen der Mahlzeit nach 08:00 Uhr können aus organisatorischen GrÃŒnden nicht berÃŒcksichtigt werden. Die Abrechnung der Mahlzeiten mit den Personensorgeberechtigten erfolgt tagesgenau anhand der bestellten Mahlzeiten fÃŒr das betreute Kind. FÃŒr Gastkinder gelten die gleichen Regelungen wie fÃŒr Kinder mit einem Betreuungsvertrag. § 5 Zuschuss der Personensorgeberechtigten zur Mittagsversorgung FÃŒr die Mittagsverpflegung ist von den Personensorgeberechtigten, unabhÀngig von den ElternbeitrÀgen, ein Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten. Es wird folgender Zuschuss fÃŒr das Mittagsessen in den kommunalen Kitas der Gemeinde Rietz-Neuendorf festgesetzt: Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen fÃŒr die Mittagsverpflegung: 2,40 € je Mahlzeit . Der Zuschuss zur Mittagsverpflegung wird gemÀß der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG als Essengeld gegenÃŒber den Personensorgeberechtigten als Tagessatz monatlich pro Anwesenheitstag festgesetzt und ist bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten. Die Personen-sorgeberechtigten erhalten hierzu monatlich einen gesonderten Bescheid. Eine Sonderverpflegung aufgrund gesundheitlicher EinschrÀnkungen (z. B. DiÀt, Allergien) kann nach Absprache mit der Kita-Leitung durch eine Sonderregelung vereinbart werden. § 6 SÀumigkeit Wird die Essenversorgung wegen rÃŒckstÀndiger Zahlungsverpflichtungen (mindestens zwei aufeinander folgende Monate) gekÃŒndigt, erfolgt eine Neuaufnahme frÃŒhestens nach vollstÀndiger Begleichung der RÃŒckstÀnde bzw. einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Mit KÃŒndigung des Betreuungsvertrages erfolgt automatisch die KÃŒndigung der bestellten Mahlzeiten. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so berechtigt dies den TrÀger der KindertagesstÀtte zur außerordentlichen KÃŒndigung. Satz 1 gilt auch danach. FÃŒr die schriftliche Mahnung werden GebÃŒhren gemÀß Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung erhoben. § 7 Umsatzsteuer Der Betrag zum Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zur Mittagsversorgung ist steuerfrei. Sollte zukÃŒnftig eine Steuerpflicht bestehen, handelt es sich um einen Nettobetrag zuzÃŒglich des dann geltenden Umsatzsteuersatzes. § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer als Elternbeitragsschuldner vorsÀtzlich oder fahrlÀssig unrichtige oder unvollstÀndige Angaben zu Sachverhalten macht, die den Rechtsanspruch des Kindes betreffen. Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € je Verstoß geahndet werden. FÃŒr Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung ist die zugeteilte Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes ÃŒber Ordnungswidrigkeiten, der Hauptverwaltungsbeamte (§ 3 Abs. 2, Satz 2 BbgKVerf) zustÀndig. Die Vorschriften des Gesetzes ÃŒber die Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung. § 9 Datenschutz Die persönlichen Angaben der Personensorgeberechtigten und des Kindes/ der Kinder unterliegen dem Datenschutz. Der Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen wird von der Gemeinde Rietz-Neuendorf erhoben. Zu diesem Zweck werden Namen, Anschriften, Geburtsdaten, sowie die Aufnahme- und Anmeldedaten der Kinder sowie sonstige notwendige Daten der Kinder und/ oder der Personensorgeberechtigten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn die Speicherung rechtlich oder nach ErfÃŒllung des Zwecks nicht mehr erforderlich oder die Speicherung aus sonstigen gesetzlichen GrÃŒnden unzulÀssig ist oder wenn sie von den Personensorgeberechtigten beantragt wurde. Rechtsgrundlage fÃŒr den Umgang mit den erhobenen Daten ist das zweite Kapitel des SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) und die damit im Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen. § 10 Geschlechtsspezifische Formulierung Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde Rietz-Neuendorf Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch fÃŒr die jeweils anderen Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung ÃŒber die Versorgung der Kinder mit Mittagessen in den kommunalen KindertagesstÀtten der Gemeinde Rietz-Neuendorf vom 01.03.2022 außer Kraft. Gemeinde Rietz-Neuendorf, 23.04.2024 Oliver Radzio BÃŒrgermeister der Gemeinde Rietz-Neuendorf