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Medizinalaufsicht – Niederlassungsanzeige – Stadt Gera

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Wer in einem Heilberuf selbständig tätig sein will, muss dies entsprechend § 7 Anzeigepflicht, Berufsaufsicht der VO über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom 08. Aug. 1990 (GBI. I Nr. 53 S.1068) in der Fassung der Bekanntmachung v. 2. Okt. 1998 dem Gesundheitsamt vorher anzeigen. Anzuzeigen sind auch Abmeldungen und nachträgliche Änderungen.
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