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Mitzubringende Unterlagen / Stadt Elmshorn

https://www.elmshorn.de/Stadtportr%C3%A4t/Leben-in-Elmshorn/Standesamt/Heiraten-in-Elmshorn/index.php?La=1&object=tx%2C2326.3307.1&kat=&kuo=2&sub=0

Bei ledigen, deutsche Staatsangehörigkeit: – Personalausweis oder Reisepass – Aktuelle Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt – Beglaubigte Abschrift / Ablichtung des Geburtenregisters – bei gemeinsamen Kindern: Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder (in der Urkunde müssen beide als Eltern eingetragen sein)   Bei Verwitweten / Geschiedenen, deutsche Staatsangehörigkeit: – Personalausweis oder Reisepass – Aktuelle Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt – Beglaubigte Abschrift / Ablichtung des Geburtenregisters – Eheurkunde/n der Vorehe/n mit Vermerk über deren Auflösung (Beglaubigter Eheregisterauszug mit Auflösungsvermerk) – bei gemeinsamen Kindern: Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder (in der Urkunde müssen beide als Eltern eingetragen sein)   Anmeldung mit Auslandsbezug: Sind Sie oder ihre Verlobte oder Ihr Verlobter – nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, – nicht im Bundesgebiet geboren bzw. adoptiert worden – oder die letzte Ehe im Ausland geschlossen haben, sollten Sie vorher persönlich bei uns vorsprechen. Die vorzulegenden Nachweise in Fällen mit Auslandsbezug sind individuell sehr unterschiedlich. Im Einzelfall kann die Beibringung weiterer Unterlagen / Dokumente erforderlich sein. Bei der Anmeldung der Eheschließung ist die persönliche Anwesenheit beider Verlobter grundsätzlich erforderlich. Sollte aus triftigen Gründen die Anwesenheit eines Verlobten nicht möglich sein, so ist eine schriftliche Bevollmächtigung des bei der Anmeldung nicht anwesenden Verlobten notwendig (Vollmacht).
historisch Der Weg in die Gegenwart Stadtschreiber-Archiv EhrenbÌrger Öffentliches Leben

Kirchensteuer / Stadt Elmshorn

https://www.elmshorn.de/Stadtportr%C3%A4t/Leben-in-Elmshorn/Standesamt/Kirchenaustritt/Kirchensteuer.php?object=tx%2C3296.2&ModID=10&FID=1981.394.1&NavID=3302.6&La=1&call=1&ort=1981.1

Kirchensteuerpflichtig sind nach dem Kirchensteuergesetz des Landes Schleswig-Holstein alle Mitglieder einer evangelischen Landeskirche, der römisch-katholischen Kirche, der JÃŒdischen Gemeinde in Hamburg und der Alt-Katholischen Kirche in Schleswig-Holstein, die ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein …
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