Haus- und Gartenarbeit | innen.hessen.de https://innen.hessen.de/Buerger-Staat/Feiertage/Veranstaltungen-an-Sonn-und-Feiertagen/Haus-und-Gartenarbeit
Zulässig sind nach 6 Abs. 2 Nr. 4 des Feiertagsgesetzes nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten in Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt.
Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur