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Amt für Organisation und Digitalisierung | Stadt Fürth

https://www.fuerth.de/service-fuerther-rathaus/aemter-von-a-bis-z/detail/amt-fuer-organisation-und-digitalisierung-311743/

Das Amt für Organisation und Digitalisierung ist unter anderem für die Regelung grundsätzlicher Fragen des allgemeinen Arbeitsablaufes und Dienstbetriebes, die Verwaltungs- und Aufgabengliederung sowie die Weiterentwicklung innerdienstlicher Vorschriften verantwortlich.
Hier gibt es einen Aufzug mit dem ausschließlich der zweite und dritte Stock barrierefrei

Immissionsschutz; Anzeige der Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte | Stadt Fürth

https://www.fuerth.de/service-fuerther-rathaus/dienstleistungen/detail/immissionsschutz-anzeige-der-inbetriebnahme-einer-nicht-genehmigungsbeduerftigen-anlage-mit-einem-loesemittelverbrauch-oberhalb-der-schwellenwerte-181843/

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen. 
Bearbeitungsdauer Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Immissionsschutz; Übermittlung von Informationen vor Änderungen eines störfallrelevanten Betriebsbereichs | Stadt Fürth

https://www.fuerth.de/service-fuerther-rathaus/dienstleistungen/detail/immissionsschutz-uebermittlung-von-informationen-vor-aenderungen-eines-stoerfallrelevanten-betriebsbereichs-181853/

Sie möchten eine störfallrelevante Änderung an einem Betriebsbereich der oberen Klasse durchführen? Dann müssen Sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorab übermitteln. 
Bearbeitungsdauer Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Naturgenuss und Erholung; Informationen zum Betreten der freien Natur | Stadt Fürth

https://www.fuerth.de/service-fuerther-rathaus/dienstleistungen/detail/naturgenuss-und-erholung-informationen-zum-betreten-der-freien-natur-3381/

Der „Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur“ stellen ein Grundrecht nach der Bayerischen Verfassung dar. Doch nicht jede Form der Freizeitgestaltung und Sportausübung ist generell erlaubt.
Daneben gibt es beschränkende Regelungen in Schutzgebietsverordnungen.