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Tätigkeitsbewilligung für Arbeit mit Röntgeneinrichtungen oder radioaktiven Stoffen – Antrag

https://www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/gewerbe/betriebsstaette/strahlenschutz/taetigkeitsbewilligung.html

Wenn keine Errichtungsbewilligung gemäß §§ 15, 16 Strahlenschutzgesetz 2020 erforderlich ist, ist nur eine Bewilligung der Ausübung einer Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung oder mit radioaktiven Stoffen notwendig.
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