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Antragstellung und Ausgabe | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/unbarer-zahlungsverkehr/serviceangebot/sepa/glaeubiger-identifikationsnummer/antragstellung-und-ausgabe-602954

Um nach dem 1. Februar 2014 am Lastschriftverfahren teilnehmen zu können, müssen Unternehmen u.a. eine Gläubiger-Identifikationsnummer besitzen. Die Ausgabe der Nummern übernimmt in Deutschland die Bundesbank in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK). Anträge können nur elektronisch gestellt werden.
Den Link zum "Formular zur Beantragung Ihrer Gläubiger-Identifikationsnummer" finden

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In 10 Schritten zu Ihrer Gläubiger-Identifikationsnummer | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/unbarer-zahlungsverkehr/serviceangebot/sepa/glaeubiger-identifikationsnummer/in-10-schritten-zu-ihrer-glaeubiger-identifikationsnummer-602976

Um nach dem 1. Februar 2014 am Lastschriftverfahren teilnehmen zu können, müssen Unternehmen u.a. eine Gläubiger-Identifikationsnummer besitzen. Die Ausgabe der Nummern übernimmt in Deutschland die Bundesbank in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK). Anträge können nur elektronisch gestellt werden.
Gläubiger-Identifikationsnummer Eine ausführliche Anleitung mit den entsprechenden Bildschirmmasken finden

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Hausbankverfahren (HBV) | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/unbarer-zahlungsverkehr/hausbankverfahren/hausbankverfahren-hbv--603110

Bei der Kontoführung und der Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs unterscheidet die Deutsche Bundesbank grundsätzlich zwischen „Einlagenkreditinstituten“ (Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung 2013/575/EU) und „sonstigen Kontoinhabern“. Die Kategorie „sonstige Kontoinhaber“ umfasst dabei folgende Kundengruppen: öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln karitative und gemeinnützige Einrichtungen Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 – 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes.
B.

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Hausbankverfahren (HBV) | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/unbarer-zahlungsverkehr/hausbankverfahren

Bei der Kontoführung und der Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs unterscheidet die Deutsche Bundesbank grundsätzlich zwischen „Einlagenkreditinstituten“ (Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung 2013/575/EU) und „sonstigen Kontoinhabern“. Die Kategorie „sonstige Kontoinhaber“ umfasst dabei folgende Kundengruppen: öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln karitative und gemeinnützige Einrichtungen Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 – 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes.
B.

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Weiterführende Informationen zu Einzahlungen von Münzen | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bargeld/dienstleistungsangebot/fuer-bargeldgeschaeftspartner/-/weiterfuehrende-informationen-zu-einzahlungen-von-muenzen-599260

Die Filialen der Deutschen Bundesbank nehmen Einzahlungen von Münzen von Bargeldgeschäftspartnern nur noch in Normcontainern entgegen, diese müssen mit Münzrollenpackungen befüllt sein, die gemäß der Richtlinie für die Fertigung von Münzrollen gefertigt wurden.
Formulars „Mitteilung über anliegende falsch verdächtige Noten/Münzen, Vordruck 3154 b

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