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Gefahrgutbeförderung; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, Fahrwegbestimmung und

https://www.fuerth.de/service-fuerther-rathaus/dienstleistungen/detail/gefahrgutbefoerderung-beantragung-einer-ausnahmegenehmigung-fahrwegbestimmung-und-sonstigem-1799/

Für die Beförderung gefährlicher Güter liegt in Bayern die Federführung beim StMB. Fahrwegbestimmungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erteilen die Kreisverwaltungsbehörden.
zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. b