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Erschließungsbeitrag Erhebung / Gemeinde Rietz-Neuendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/index.php?object=tx%2C3728.2.1&ModID=10&FID=3728.225.1

Die Gemeinden erheben ErschließungsbeitrÀge fÌr die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere fÌr die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den EigentÌmern der GrundstÌcke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
erhebt die Gemeinde von den EigentÃŒmern der erschlossenen GrundstÃŒcke innerhalb einer

Hauptsatzung bis 31.12.2025 / Gemeinde Rietz-Neuendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/index.php?La=1&object=tx%2C3728.156.1&kuo=2&sub=0

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde. – der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer – bede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer – Sie werden dabei durch den BÃŒrgermeister bzw. durch einen Beauftragten in einer – Sind PlÀne, Karten und Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen
Die Gemeinde Rietz-Neuendorf hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde.

GeschÀftsordnung bis 31.12.2025 / Gemeinde Rietz-Neuendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/index.php?La=1&object=tx%2C3728.155.1&kuo=2&sub=0

Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss – Bei einer weiteren Unterbrechung ist fÃŒr den Antrag die Mehrheit der anwesenden – Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat – Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder rÀumlich so abgegrenzt zu erfolgen, – Die einer Fraktion zustehenden Rechte kann sie nach Zugang der Mitteilung nach Satz
mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter, oder einer

Erschließungsbeitrag Erhebung / Gemeinde Rietz-Neuendorf

https://www.rietz-neuendorf.de/Verwaltung/Dienstleistungen/Erschlie%C3%9Fungsbeitrag-Erhebung.php?object=tx%2C3728.2.1&ModID=10&FID=3728.225.1&NavID=3728.14&La=1&kuo=1&ort=3728.15&sfwort=1

Die Gemeinden erheben ErschließungsbeitrÀge fÌr die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere fÌr die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den EigentÌmern der GrundstÌcke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
erhebt die Gemeinde von den EigentÃŒmern der erschlossenen GrundstÃŒcke innerhalb einer