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Deutscher Bundestag – Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die das Petitionswesen betreffen

https://www.bundestag.de/ausschuesse/ausschuesse/a02_Petitionsausschuss/auszuggobt-1075836

Petition besteht nicht, wenn der Petent sein Anliegen bereits in einer früheren – Liegt die Stellungnahme des Fachausschusses nach Ablauf einer angemessenen Frist – Dabei soll ein Berichterstatter einer Regierungsfraktion und ein Berichterstatter – einer Oppositionsfraktion angehören. – Der Initiator einer öffentlichen Petition ist der Hauptpetent.
(1) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer

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