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BMJ – Gesetzgebung – Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2019_Verlaengerung_Verbesserung_Miethoehe.html?nn=18816

Die Geltungsdauer einer solchen Rechtsverordnung soll wie bisher höchstens fünf Jahre – Bei einer spätere Rüge soll der Mieter – wie bislang – nur einen Anspruch auf Rückzahlung
Die Geltungsdauer einer solchen Rechtsverordnung soll wie bisher höchstens fünf Jahre