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Hausbankverfahren (HBV) | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/unbarer-zahlungsverkehr/hausbankverfahren/hausbankverfahren-hbv--603110

Bei der Kontoführung und der Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs unterscheidet die Deutsche Bundesbank grundsätzlich zwischen „Einlagenkreditinstituten“ (Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung 2013/575/EU) und „sonstigen Kontoinhabern“. Die Kategorie „sonstige Kontoinhaber“ umfasst dabei folgende Kundengruppen: öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln karitative und gemeinnützige Einrichtungen Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 – 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes.
Ausführung in EU-/EWR-Staaten sowie in Drittstaaten entgegen, sofern der Überweisung ein

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Bundesbank begrüßt Schaffung einer Kapitalmarktunion | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/themen/bundesbank-begruesst-schaffung-einer-kapitalmarktunion-608126

Die Bundesbank unterstützt die Initiative der EU-Kommission zur Schaffung einer europäischen – Eine stärkere Integration der Kapitalmärkte in der EU könne das europäische Finanzsystem – wachstumsfreundlicher und zugleich widerstandsfähiger gegen Schocks machen, heißt es in einer
die EU-Kommission Denkanstöße zu bestimmten Themen, die oft Debattengrundlage für ein

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Hausbankverfahren (HBV) | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/unbarer-zahlungsverkehr/hausbankverfahren

Bei der Kontoführung und der Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs unterscheidet die Deutsche Bundesbank grundsätzlich zwischen „Einlagenkreditinstituten“ (Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung 2013/575/EU) und „sonstigen Kontoinhabern“. Die Kategorie „sonstige Kontoinhaber“ umfasst dabei folgende Kundengruppen: öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln karitative und gemeinnützige Einrichtungen Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 – 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes.
Ausführung in EU-/EWR-Staaten sowie in Drittstaaten entgegen, sofern der Überweisung ein

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Weiterführende Informationen zu Einzahlungen von Münzen | Deutsche Bundesbank

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bargeld/dienstleistungsangebot/fuer-bargeldgeschaeftspartner/-/weiterfuehrende-informationen-zu-einzahlungen-von-muenzen-599260

Die Filialen der Deutschen Bundesbank nehmen Einzahlungen von Münzen von Bargeldgeschäftspartnern nur noch in Normcontainern entgegen, diese müssen mit Münzrollenpackungen befüllt sein, die gemäß der Richtlinie für die Fertigung von Münzrollen gefertigt wurden.
Formulars „Mitteilung über anliegende falsch verdächtige Noten/Münzen, Vordruck 3154 b

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