Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes (§ 1 MRG) – Wiener Schlichtungsstelle https://www.wien.gv.at/wohnen/schlichtungsstelle/geltungmrg.html
Grundsätzlicher Geltungsbereich des MRG (§ 1 Abs. 1 MRG); für welche Mietgegenstände gilt das MRG nicht; Errichtung durch Gemeinnützige Bauvereinigung; eingeschränkter Anwendungsbereich des MRG
Ein Mietvertrag kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich, aber auch konkludent
