Überlassung von Arbeitskräften ins Ausland (außerhalb der EU bzw. des EWR) – Antrag https://www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/gewerbe/laufend/bewilligungen/arbeitskraefte/arbeitskraefteueberlassung.html
Für die Überlassung einer Arbeitskraft in einen Drittstaat wird eine Bewilligung der zuständigen Behörde benötigt.
Die Überlassung darf erst mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides beginnen.